Briefliche Stimmabgabe neu bis zur Öffnung der Wahllokale möglich
Vernehmlassung einer Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte
Der Regierungsrat gibt eine Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte zum Thema Wahlen und Abstimmungen in die Vernehmlassung. Neu soll die briefliche Stimmabgabe bis zur Öffnung der Wahllokale am Abstimmungs- bzw. Wahltag möglich sein. Zudem können stille Wahlen künftig auch erfolgen, wenn weniger Kandidierende vorgeschlagen werden, als zu wählen sind. Die von der Landeskanzlei ausgearbeitete Vernehmlassungsvorlage liefert weitere praxiskonforme Lösungen, welche die demokratischen Rechte stärken und die Abläufe für die Stimmberechtigten sowie für die Wahlbüros in den Gemeinden vereinfachen.
Mit der Vorlage, die bis am 19. Oktober 2021 zur Vernehmlassung steht, werden drei parlamentarische Vorstösse umgesetzt. So werden die Zustellungsfristen für Wahlunterlagen den Vorgaben für Abstimmungsunterlagen angeglichen. Die Stimmberechtigten erhalten die Dokumente zu einer Abstimmung wie auch zu einer Wahl spätestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Urnengang. Kandidierende können neu auch in stiller Wahl gewählt werden, wenn die Anzahl der vorgeschlagenen Personen kleiner ist als die zu besetzenden Funktionen. Weiter sollen die Gemeinden für Gemeindewahlen an der Urne, bei Stimmengleichheit neu anstelle des Losentscheids in der Gemeindeordnung einen zweiten Wahlgang vorsehen können, wenn sie dies möchten.
Umfrage bei den Gemeinden
Im Rahmen der Teilrevision wurden auch aktuelle Bedürfnisse der Gemeinden aufgenommen. Zu diesem Zweck wurde bei den Gemeinden eine Erhebung gemacht, an der 81 von 86 Gemeinden teilgenommen haben. Eine Arbeitsgruppe mit Gemeindedelegierten begleitet zudem den gesamten Revisionsprozess. Auf der Basis der Rückmeldungen werden folgende Themen mit der Revision aufgenommen:
- Die rechtliche Grundlage für die Nutzung einer Fachanwendung zur Ermittlung der Ergebnisse bei Wahlen und Abstimmungen wird aktualisiert. Zudem wird die Anwendung von technischen Hilfsmitteln bei der Auszählung konkretisiert.
- Die Ausschlussgründe für Wahlbüromitglieder werden neu mit einer Generalklausel normiert. Damit wird die geltende Praxis der Gemeinden aufgenommen, dass z. B. der Ehemann keine Wahlzettel im Wahlbüro auszählen darf, wenn seine Frau für die Wahl kandidiert.
- Zudem wurden weitere Präzisierungen und formelle Bereinigungen der Rechtsgrundlagen vorgenommen.