Aufgaben
Seit 1. September 1989 besteht im Kanton Basel-Landschaft die Stelle der Ombudsperson. Ihre Kompetenzen – als vierte Kraft im Staatsgefüge – sind in der Verfassung im Anschluss an die drei klassischen Gewalten geregelt. Ihre verfassungsmässige unabhängige Stellung ermöglicht die unabhängige Verwaltungskontrolle von der untersten Gemeindestufe bis zum Regierungsrat. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, bei Streitigkeiten zwischen Behörden und Einwohnerinnen und Einwohnern zu vermitteln, nach einer gütlichen Einigung zu suchen und somit auf Gemeinde- und Kantonsebene zum Rechtsfrieden beizutragen.
Unabhängige Vermittlung
Die Ombudsperson wird vom Landrat gewählt. Als unabhängige Vermittlerin steht sie der Bevölkerung bei Streitigkeiten mit Behörden, Verwaltungen von Kanton und Gemeinden sowie mit Institutionen mit öffentlichen Aufgaben unentgeltlich zur Verfügung. Sie ist nicht zuständig für die Kontrolle der Gerichte und für Streitfragen, welche von diesen behandelt werden.
Untersuchen, schlichten, beraten
Die Ombudsperson hört sich alle Hilfesuchenden persönlich an. Weil die Anwendung von Vorschriften manchmal sehr kompliziert ist, versucht sie, den Sachverhalt im beratenden Gespräch einfach und klar darzustellen. Sie nimmt die Beschwerden entgegen und untersucht ohne Vorurteile, ob die Amts- und Dienststellen rechtmässig, korrekt und zweckmässig gehandelt haben. Durch ihre Vermittlung will sie eine Lösung der Konflikte erreichen. Es steht aber nicht in ihrer Macht, Entscheide aufzuheben oder abzuändern. Lassen sich keine einvernehmlichen Lösungen finden, gibt die Ombudsperson schriftliche Empfehlungen ab.
Vertrauensperson
Behörden und Institutionen sind der Ombudsperson gegenüber zu uneingeschränkter Auskunft verpflichtet. Im Rahmen ihrer Aufgabe kann sie – ohne Rücksicht auf die Geheimhaltungspflicht – alle Verwaltungsakten einsehen.
Die Ombudsperson selber untersteht, ähnlich wie ein Arzt, der Schweigepflicht. Beschwerden und schriftliche Unterlagen leitet sie nur im Einverständnis mit den Hilfesuchenden weiter.
Aufgabenbereich
Alle Personen, die ein Problem haben, das in ihren Aufgabenbereich fällt, haben das Recht, Beschwerden an die Ombudsperson zu richten. Oft lassen sich unangenehme Folgen vermeiden, wenn die Ombudsperson bei Schwierigkeiten mit Behörden, Verwaltungen und Institutionen frühzeitig um Rat gefragt wird. Für private Streitigkeiten, beispielsweise zwischen Mieter und Vermieter, ist die Ombudsperson nicht zuständig. Sie wird in solchen Angelegenheiten auch keine Rechtsauskünfte erteilen. In den Aufgabenbereich der Ombudsperson fallen u.a.: Steuerangelegenheiten, Baufragen, Probleme mit Schul-, Vormundschafts-, Fürsorgebehörden, mit den Bezirksschreibereien, Spitälern, der Polizei, dem Arbeitsamt etc.
Nähere Angaben sind den gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen.