Gewässerraum
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die natürliche Gerinnesohle
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die Uferbereiche sowie die gewässernahen Bereiche, welche in direkter Beziehung zum Gewässer stehen
Mit der Änderung des Gewässerschutzgesetztes und der Gewässerschutzverordnung des Bundes vom 1. Januar 2011 respektive 4. Mai 2011 verpflichtet der Bund die Kantone, für oberirdische Gewässer einen Gewässerraum auszuscheiden. Solange für ein Gewässer kein Gewässerraum ausgeschieden ist, gelten entlang des Gewässers die Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung (GSchV).
Die Zuständigkeit für die Gewässerraumausscheidung liegt für Gewässer ausserhalb der Bauzonen beim Kanton, welcher den Gewässerraum in Form von kantonalen Nutzungsplänen ausscheidet. Für Gewässer innerhalb der Bauzonen sind die Gewässerräume durch die jeweiligen Gemeinden auszuscheiden.
Der Kanton stellt den Gemeinden dazu eine Arbeitshilfe zur Verfügung, welche aufzeigt, wie die Vorgaben der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes in der kommunalen Nutzungsplanung korrekt und zweckmässig umgesetzt werden können.
Weitere Informationen
Bundesamt für Umwelt (BAFU): Warum brauchen die Gewässer Raum?
Rechtsgrundlagen
Gewässerschutzgesetz (GSchG), Art. 36a
Gewässerschutzverordnung (GSchV), Art. 41a-41c
Gewässerschutzverordnung, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011
Raumplanungs- und Baugesetz Basel-Landschaft (RBG), § 12a