Was gilt, bis der Gewässerraum ausgeschieden ist?
Bis die Gewässerräume grundeigentumsverbindlich ausgeschieden sind (sei es durch kantonale oder kommunale Nutzungsplanungsverfahren) gelten folgende Übergangsmasse:
Gewässerraum: beidseitiger Uferstreifen von | |
Gerinnesohle < 12 m | 8 m + Gerinnesohlenbreite (GSB) |
Gerinnesohle > 12 m | 20 m |
stehende Gewässer > 0,5 ha | 20 m |
Die Übergangsmasse bzw. der Gewässerraum nach Übergangsbestimmungen GSchV ist hinweisend unter geoview.bl.ch (Thema: Gewässer) abrufbar.
Für diese Streifen gelten die eingeschränkte bauliche Nutzung nach Artikel 41c Abs. 1 und 2 GSchV, nicht jedoch die Bewirtschaftungseinschränkungen (Art. 41c Abs. 3 bis 5 GSchV).
Es können nur Anlagen erstellt werden, die standortgebunden sind und einem öffentlichen Interesse dienen. Darunter fallen beispielsweise Brücken oder Fuss- und Wanderwege, welche in einem kommunalen Strassennetzplan bezeichnet sind.
- zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten,
- zonenkonforme Anlagen, die notwendig sind, um eine Baulücke überbauen zu können,
- Anlagen, die der Wasserentnahme oder -einleitung dienen, sofern sie standortgebunden sind (Schächte sind i. d. R. nicht standortgebunden und ausserhalb der Uferstreifen anzuordnen),
- Kleinanlagen, die einer Gewässernutzung dienen; darunter fallen u. a. Sitzbänke und Sitzstufen, die der gewässerbezogenen Erholung dienen.
Voraussetzung für solche Ausnahmen ist, dass keine höher zu gewichtenden Interessen vorliegen, welche die Freihaltung der Uferstreifen erfordern. Solche Interessen liegen unter anderem dann vor, wenn der Hochwasserschutz nicht gewährleistet ist oder das Gewässer zu revitalisieren ist (bzw. entsprechende Massnahmen in der strategischen Revitalisierungsplanung bezeichnet sind).