Wie wird der Gewässerraum verbindlich festgelegt?

Die Ausscheidung des Gewässerraums ist Sache des Kantons.

Ausserhalb der Bauzonen (und in Bauzonen, wo der Kanton die Planungshoheit inne hat) erfolgt die Ausscheidung mittels kantonaler Nutzungspläne. Diese kantonalen Nutzungspläne werden vom Amt für Raumplanung federführend erarbeitet und von der Bau- und Umweltschutzdirektion erlassen.
Für die Gemeinden der Frenkentäler (Los 1, Beschwerdeverfahren hängig) und des Oberen Baselbiets (Los 2, Mitwirkung Herbst 2017) wurden die kantonalen Nutzungspläne bereits erarbeitet. Es folgen demnächst die Gemeinden des Ergolztals (Los 3), des Leimen- und des Rheintals (Los 4) und zum Schluss die Gemeinden des Birs- und des Laufentals (Los 5).

Innerhalb der Bauzonen: Die Bestimmung in § 12a Abs. 2 RBG wurde vom Kantonsgericht als bundesrechtswidrig beurteilt (KGE vom 22. März 2017) und musste überarbeitet werden. Der Landrat hat am 8. November 2018 § 12a Abs. 2 RBG geändert und § 12a Abs. 5 RBG neu eingefügt (Beschluss und RBG-Änderung). Neu wird der Gewässerraum innerhalb des Siedlungsgebietes und in Bauzonen ausserhalb des Siedlungsgebietes von den Gemeinden im Rahmen ihrer Nutzungsplanung ausgeschieden. Die Änderung des RBG tritt am 1. März 2019 in Kraft.