Bewilligungspflicht

Per 1. Juli 2014 sind die neuen Absätze 3 und 4 von Art. 32d bis des eidg. Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) in Kraft getreten.

Nach den neuen Regelungen ist die Veräusserung oder die Teilung eines Grundstücks, auf dem sich ein im Kataster der belasteten Standorte eingetragener Standort befindet, bewilligungspflichtig.

Die Bewilligungspflicht für Veräusserungen und diesen gleichgestellten Geschäften muss der Notar abklären, die Bewilligungspflicht für Teilungen der Geometer.

Liegt eine Bewilligungspflicht vor, weil das Grundstück von einem belasteten Standort betroffen ist, ist ein Gesuch mittels Formular an die entsprechende Bewilligungsbehörde einzureichen:

Für Veräusserungen von Grundstücken (Verkauf, Tausch, Schenkung und diesen gleich gestellten Geschäften) an das Amt für Umweltschutz und Energie; bei Teilungen, die Grenzmutationen bedingen, an das Amt für Geoinformatik.

Weitere Informationen dazu  finden Sie in unserem Merkblatt und der Anleitung für Notare/GeoView BL
 
Hier können Sie das entsprechende Gesuchsformular herunterladen:
Kontakt
Amt für Umweltschutz und Energie
Rheinstrasse 29
Postfach
4410 Liestal
T 061 552 51 11
F 061 552 69 84