Bewilligungspflicht
Per 1. Juli 2014 sind die neuen Absätze 3 und 4 von Art. 32d bis des eidg. Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) in Kraft getreten.
Nach den neuen Regelungen ist die Veräusserung oder die Teilung eines Grundstücks, auf dem sich ein im Kataster der belasteten Standorte eingetragener Standort befindet, bewilligungspflichtig.
Die Bewilligungspflicht für Veräusserungen und diesen gleichgestellten Geschäften muss der Notar abklären, die Bewilligungspflicht für Teilungen der Geometer.
Liegt eine Bewilligungspflicht vor, weil das Grundstück von einem belasteten Standort betroffen ist, ist ein Gesuch mittels Formular an die entsprechende Bewilligungsbehörde einzureichen:
Für Veräusserungen von Grundstücken (Verkauf, Tausch, Schenkung und diesen gleich gestellten Geschäften) an das Amt für Umweltschutz und Energie; bei Teilungen, die Grenzmutationen bedingen, an das Amt für Geoinformatik.
Hier können Sie das entsprechende Gesuchsformular herunterladen: