Kostentragung
Die Kostentragung bei Massnahmen auf belasteten Standorten ist in Art. 32b bis und 32d Umweltschutzgesetz (USG) geregelt.
Der Verursacher trägt demnach die Kosten für alle notwendigen Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. Notwendig sind alle Massnahmen, welche verhindern, dass es zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf die Umwelt oder den Menschen kommt.
Wird von Untersuchungs- bzw. Sanierungspflichtigen eine Kostenverteilung verlangt, muss dargelegt werden, wie gross die Anteile der einzelnen Zustands- oder Verhaltensstörenden an der Verursachung der Altlast sind. Ausserdem sind die geschätzten bzw. tatsächlichen aufzuteilenden Kosten für die altlastenrechtlich notwendigen Massnahmen aufzulisten und zu begründen. Der Antrag auf eine Kostenteilerverfügung ist beim AUE, Fachstelle Altlasten einzureichen.
Ergibt die Untersuchung eines im Kataster eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt in Basel-Landschaft der Kanton die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen
(USG, Art. 32c Abs. 2).
Unser Merkblatt "Rückerstattung von Untersuchungskosten" präzisiert, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien die AUE-Fachstelle Altlasten Kosten für Untersuchungen zurückerstattet.