Kostentragung

Die Kostentragung bei Massnahmen auf belasteten Standorten ist in Art. 32b bis und 32d Umweltschutzgesetz (USG) geregelt.

Der Verursacher trägt demnach die Kosten für alle notwendigen Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. Notwendig sind alle Massnahmen, welche verhindern, dass es zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf die Umwelt oder den Menschen kommt.

Alle anderen Kosten auf belasteten Standorten sind in der Regel vom Inhaber oder Bauherren zu tragen, z.B. Kosten für belastetes Aushubmaterial bei Baumassnahmen, das nicht wegen einer Sanierung (nach Art. 32c USG) entsorgt werden muss.

Wird von Untersuchungs- bzw. Sanierungspflichtigen eine Kostenverteilung verlangt, muss dargelegt werden, wie gross die Anteile der einzelnen Zustands- oder Verhaltensstörenden an der Verursachung der Altlast sind. Ausserdem sind die geschätzten bzw. tatsächlichen aufzuteilenden Kosten für die altlastenrechtlich notwendigen Massnahmen aufzulisten und zu begründen. Der Antrag auf eine Kostenteilerverfügung ist beim AUE, Fachstelle Altlasten einzureichen.

Die Verursacherabklärung muss für jeden Einzelfall neu durchgeführt werden.
Der Kanton Basel-Landschaft trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (nach Art. 32d Abs. 3 USG).

Ergibt die Untersuchung eines im Kataster eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt in Basel-Landschaft der Kanton die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen
(USG, Art. 32c Abs. 2).

Unser Merkblatt "Rückerstattung von Untersuchungskosten" präzisiert, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien die AUE-Fachstelle Altlasten Kosten für Untersuchungen zurückerstattet.

VASA -abgeltungsberechtigte Kosten
Das VASA-Abgeltungsverfahren ist in der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten vom 26. September 2008 geregelt. Bei voraussichtlichen anrechenbaren Gesamtkosten über Fr. 250'000 darf mit den Arbeiten erst begonnen werden, wenn das Bundesamt für Umwelt diese bewilligt hat. Die Anhörung und Gesuchstellung erfolgt durch die kantonale Behörde und benötigt entsprechend Zeit (mindestens 4 Monate für die Abklärung).
Kontakt
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