Schiessanlagen
Die Kugelfänge sämtlicher Schiessanlagen gelten als belastete Standorte im Sinne des Altlastenrechts und werden in den Kataster der belasteten Standorte des Kantons Basel-Landschaft eingetragen.
Bei Schiessanlagen in Betrieb ist eine Sanierung nur notwendig, wenn Oberflächengewässer oder Grundwasser belastet sind oder belastet werden könnte. Stillgelegte Anlagen sind zum Schutz des Bodens wegen der hohen Bleibelastungen zusätzlich sanierungsbedürftig, wenn das Areal eine sensible Nutzung aufweist (landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung, Spielplätze etc.). Entsprechend der Umweltrelevanz und bei anstehenden Nutzungsänderungen, müssen diese Anlagen saniert werden.
Für die Vorbereitung und Durchführung einer Sanierung von Schiessanlagen durch ein Fachbüro steht ein verbindliches Pflichtenheft "Sanierungungsprojekt Schiessanlagen" zur Verfügung.
Kostenregelung bei Bodensanierungen
Der Bund bezahlt pauschal Fr. 8'000.-- pro Scheibe bei 300 m-Schiessanlagen bzw. 40 % bei allen übrigen Schiessanlagen. Beitragsberechtigt sind Kosten für notwendige Massnahmen bei der Untersuchung, Überwachung und Minimalsanierung von Kugelfängen (Dekontamination bis 1000 mg Blei je kg Boden). Siehe auch Bodenschutz bei Schiessanlagen.
Bei Schiessanlagen in Betrieb ist eine Sanierung nur notwendig, wenn Oberflächengewässer oder Grundwasser belastet sind oder belastet werden könnte. Stillgelegte Anlagen sind zum Schutz des Bodens wegen der hohen Bleibelastungen zusätzlich sanierungsbedürftig, wenn das Areal eine sensible Nutzung aufweist (landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung, Spielplätze etc.). Entsprechend der Umweltrelevanz und bei anstehenden Nutzungsänderungen, müssen diese Anlagen saniert werden.
Für die Vorbereitung und Durchführung einer Sanierung von Schiessanlagen durch ein Fachbüro steht ein verbindliches Pflichtenheft "Sanierungungsprojekt Schiessanlagen" zur Verfügung.
Kostenregelung bei Bodensanierungen
Der Bund bezahlt pauschal Fr. 8'000.-- pro Scheibe bei 300 m-Schiessanlagen bzw. 40 % bei allen übrigen Schiessanlagen. Beitragsberechtigt sind Kosten für notwendige Massnahmen bei der Untersuchung, Überwachung und Minimalsanierung von Kugelfängen (Dekontamination bis 1000 mg Blei je kg Boden). Siehe auch Bodenschutz bei Schiessanlagen.