Stichworte
Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren Verwertung, Unschädlichmachung oder Beseitigung im öffentlichen Interesse liegt. [Art. 7 Abs. 6 USG]
Ablagerungsstandorte: Stillgelegte oder noch in Betrieb stehende Deponien und andere Abfallablagerungen; ausgenommen sind Standorte, an die ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Ausbruch- oder Abraummaterial gelangt ist. [Art. 2 Abs. 1, Bst. a AltlV]
Altlasten sind sanierungsbedürftige belastete Standorte. [Art. 2 Abs. 1 AltlV]
Sanierungsbedürftig sind belastete Standorte, wenn sie zu lästigen oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen.
Belastete Standorte: Ablagerungs-, Betriebs- und Unfallstandorte (siehe dort). [Art. 2 Abs. 1 AltlV]
Belastete Standorte, die weder sanierungs- noch überwachungsbedürftig sind müssen bei einer Nutzungsänderung oder einem Bauvorhaben rechtzeitig darauf untersucht werden, welche Schutz- und Entsorgungsmassnahmen erforderlich sind. Andernfalls besteht die Gefahr unliebsamer Bauverzögerungen und hoher Zusatzkosten, da der Standort bei einem unsachgemässen Vorgehen überwachungs- oder sanierungsbedürftig werden kann.
Betriebsstandorte: Standorte, deren Belastung von stillgelegten oder noch in Betrieb stehenden Anlagen oder Betrieben stammt, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist. [Art. 2 Abs. 1, Bst. b AltlV]
Sanierungsbedürftige belastete Standorte (Altlasten): Es sind schädliche oder lästige Einwirkungen bekannt oder es besteht die konkrete Gefahr solcher Einwirkungen. Daher müssen solche Standorte nach den Vorgaben der Altlastenverordnung näher untersucht (Detailuntersuchung) und innerhalb angemessener Frist saniert werden.
Überwachungsbedürftige Standorte: Standorte, bei denen keine unmittelbare Sanierung erforderlich ist, die aber durch freigesetzte Stoffe unter- oder oberirdische Gewässer gefährden können, sind überwachungsbedürftig. Im weitern können auch Standorte nach einer Sanierung überwachungsbedürftig sein, bis die Messungen zeigen, dass die Emissionen ein unbedenkliches Niveau erreicht haben.
Unfallstandorte: Standorte, die wegen aussergewöhnlicher Ereignisse, einschliesslich Betriebsstörungen belastet sind. [Art. 2 Abs. 1, Bst. c AltlV]