Schulpflicht
1. |
Gemäss § 7 Absatz 1 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002 (BildG, SGS 640) beginnt die Schulpflicht mit dem ersten Schuljahr der Primarstufe, d.h. mit dem ersten Kindergartenjahr. Der zweijährige Besuch des Kindergartens ist obligatorisch. |
2. |
Alle im Kanton wohnhaften Kinder, die bis und mit Stichtag das 4. Altersjahr vollendet haben (also mindestens 4 Jahre alt sind), treten auf Beginn des Schuljahres im August in den Kindergarten ein. Sie sind schulpflichtig und müssen bei der Gemeindeverwaltung oder Schule angemeldet werden. - Stichtag für das Schuljahr 2016/17 ist der 15. Juli 2016 - Stichtag für alle weiteren Schuljahre ist jeweils der 31. Juli Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schulleitung Kinder, die bis zu 15 Tage vor oder nach dem Stichtag geboren sind, ein Jahr früher einschulen bzw. die Einschulung um ein Jahr zurückstellen. Voraussetzung für eine frühere Einschulung ist, dass deshalb keine zusätzliche Klasse gebildet werden muss. Gestützt auf eine fachliche Beurteilung durch den Schulpsychologischen Dienst oder den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst können die Erziehungsberechtigten der Schulleitung beantragen, den Schuleintritt ihres Kindes um ein Jahr aufzuschieben. |
3. |
Im Anschluss an den obligatorischen zweijährigen Kindergarten treten alle im Kanton wohnhaften Kinder in die erste Klasse der Primarschule über. |
Bei Kindern, deren Primarschulreife fraglich ist, entscheidet die Schulleitung auf Gesuch der Erziehungsberechtigten oder aufgrund der Abklärung durch die Fachstelle des Kantons, ob der Eintritt in die Primarschule um ein Jahr hinausgeschoben wird oder ob eine Aufnahme in die Einführungsklasse erfolgt. Bei überdurchschnittlich begabten und entwickelten Kindern entscheidet die Schulleitung auf Gesuch der Erziehungsberechtigten und auf Empfehlung der Lehrerin oder des Lehrers des Kindergartens oder aufgrund der Abklärung durch die Fachstelle des Kantons, ob der Eintritt in die Primarschule um ein Jahr vorverlegt wird. |
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4. |
Die Einwohnerdienste der Gemeinden melden der Schulleitung bis Mitte März die in der Gemeinde wohnhaften schulpflichtigen Kinder. |
5. |
Betreffend die schulärztlichen Untersuchungen wird auf das Gesetz vom 12. Dezember 1955 über den gesundheitlichen Dienst in den Schulen und die zugehörige Verordnung vom 25. Mai 1999 (SGS 645, 645.11) verwiesen. |
Liestal, 20. September 2016