Familien- und Erziehungszulagen

Familienzulage (Kinder- oder Ausbildungszulage)

Für Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr wird eine Kinderzulage in der Höhe von zurzeit Fr. 200.--. pro Monat ausgerichtet. Nach Vollendung des 16. Altersjahres wird bis zur Vollendung des 25. Altersjahres eine Ausbildungszulage in der Höhe von zurzeit Fr. 250.-- pro Monat ausgerichtet, wenn sich das Kind noch in Ausbildung befindet. Der Anspruch ist unabhängig vom Beschäftigungsgrad.

Erziehungszulage

Zusätzlich zur Kinder- oder Ausbildungszulage wird eine Erziehungszulage ausgerichtet. Die Erziehungszulage ist abhängig vom Einkommen sowie vom Beschäftigungsgrad und wird pro Haushalt einmal ausgerichtet. Kein Anspruch auf Erziehungszulagen besteht, wenn ein anderer Arbeitgeber für denselben Haushalt bereits eine Zahlung mit derselben Zielsetzung ausrichtet. Ist dieser Betrag kleiner als der individuelle Anspruch beim Arbeitgeber BL, wird eine Differenzzahlung geleistet.
Im Anhang II zum Personaldekret Lohntabelle findet sich die aktuelle Höhe der Erziehungszulage. 

 

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Dienstleistungszentrum Personal
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