Wer hat Anspruch auf Alimentenbevorschussung und/oder Inkassohilfe?

Der Kanton hilft Kindern mit Niederlassung im Kanton Basel-Landschaft bei der Einforderung der vormundschaftlich genehmigten oder gerichtlich verfügten Unterhaltsbeiträge, wenn Ihr/e Ex-Partner/in die Unterhaltsbeiträge nicht, unvollständig oder verspätet bezahlt.

Der Kanton hilft auch geschiedenen oder getrennten Ehegatten, Personen in aufgelöster eingetragener Partnerschaft sowie Partnern und Partnerinnen in eingetragener Partnerschaft, deren Getrenntleben gerichtlich geregelt ist, bei der Einforderung der gerichtlich verfügten Unterhaltsansprüche.

Bevorschussung

Die Kinderunterhaltsbeiträge können auf Antrag bevorschusst werden, sofern folgende Bedingungen und Vorschriften erfüllt sind:

  • Ihr/e Ex-Partner/in bezahlt die Unterhaltsbeiträge nicht, unvollständig oder verspätet
  • Die Schwererhältlichkeit muss gegeben sein
  • Die Unterhaltsbeiträge müssen gerichtlich oder durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festgelegt sein
  • Niederlassung des Kindes in einer der Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft
  • Jahreseinkommen unter CHF 52’000.– für Alleinstehende bzw. CHF 78’000.– für Verheiratete, Partner bzw. Partnerinnen in eingetragener Partnerschaft und Partner bzw. Partnerinnen in gefestigter Lebensgemeinschaft
  • Vermögen unter CHF 50’000.– für Alleinstehende bzw. CHF 75’000.– für Verheiratete, Partner bzw. Partnerinnen in eingetragener Partnerschaft und Partner bzw. Partnerinnen in gefestigtem Konkubinat
  • Alleinstehende Personen in nicht-gefestigtem Konkubinat (unter 2 Jahre und keine gemeinsamen Kinder), die für die andere Person unentgeltliche Haushalts- oder Betreuungsarbeit leistet, wird für diese Arbeit CHF 6’000.– als Einkommen angerechnet
  • Die Bevorschussung erfolgt längstens bis zum vollendeten 20. Altersjahr
  • Die Unterhaltsbeiträge werden nur bis zur Höhe der maximalen vollständigen AHV-Waisenrente bevorschusst (ab 1.1.2021: CHF 956.--)
  • Erzielt das Kind Einkünfte, wird die Bevorschussung entsprechend herabgesetzt
  • Ehegattenunterhaltsbeiträge und Kinderzulagen werden nicht bevorschusst

Inkassohilfe:

  • Bei der Inkassohilfe wird das Geld erst an die/den Gläubiger/in weitergeleitet, wenn der/die Schuldner/in bezahlt
  • Bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen ist der/die Gläubiger/in für die Inkassogebühren ersatzpflichtig
  • Unterhaltsberechtigte in guten wirtschaftlichen Verhältnissen entrichten im Falle einer erfolgreichen Vollstreckung eine Gebühr für die kantonale Hilfe von 10%,  maximal Fr. 1’000.– jährlich (gilt nur für Ehegattenunterhaltsbeiträge)

Kontakt

Kantonales Sozialamt
Unterhaltsbeiträge und Inkasso
Gestadeckplatz 8
4410 Liestal

Claudine Otz
Abteilungsleiterin
Tel.: 061 552 56 66
[email protected]

Tamara Flückiger
Sachbearbeiterin Unterhaltsbeiträge und Inkasso
(Buchstaben A - Da)
Tel.: 061 552 71 04
[email protected]

Katharina Winter
Sachbearbeiterin Unterhaltsbeiträge und Inkasso
(Buchstaben Db - Ha)
Tel.: 061 552 75 06

[email protected]

Daniel Aggeler
Sachbearbeiter Inkasso
(Buchstaben Hb - Me)
Tel.: 061 552 56 96

[email protected]

Andreas Wöllner 
Sachbearbeiter Unterhaltsbeiträge und Inkasso
(Buchstaben Hb - Me)
Tel: 061 552 56 86
[email protected]

Stefanie Nägelin
Sachbearbeiterin Unterhaltsbeiträge und Inkasso
(Buchstaben Mf – Sche)
Tel.: 061 552 57 43
[email protected]

Stephanie Gehrig
Sachbearbeiterin Unterhaltsbeiträge und Inkasso
(Buchstaben Schf - Z)
Tel.: 061 552 56 44