Arbeitszimmerabzug (Kurz-Mitteilung Nr. 58 vom 16.1.81)

Kurzmitteilung Nr. 63, 8. Mai 1981

An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung

Gemäss Basellandschaftlicher Steuerpraxis Bd. V, Seite 102, wird auf Grund eines Rekurs-Entscheides vom 22.9.1971 i.S. B. H.-D. ein Unkostenabzug für die Benützung eines Arbeitszimmers im selbstbewohnten Einfamilienhaus grundsätzlich nur zugelassen, wenn die Liegenschaftsertragsrechnung einen Gewinnsaldo ausweist. Nach diesem Grundsatz sind in der Folge Abzüge für ein Arbeitszimmer bei den Einfamilienhausbesitzern nur zugelassen worden, wenn diese Rechnung positiv ausfiel.

In einem Entscheid i.S. M. P.-L. vom 16.8.1978 des Verwaltungsgerichtes wird - obwohl das Gericht hierüber nicht entscheiden musste - die Zulässigkeit des Abzuges vom Vorliegen eines Aktivsaldos der Liegenschaftenertragsrechnung abhängig zu machen, als fragwürdig bezeichnet. Das Verwaltungsgericht neige eher dazu, den Einbezug der Liegenschaftsertragsrechnung als Zulässigkeitskriterium hier abzulehnen.

Auch die Rekurskommission hat bereits in ihrem PräsidialEntscheid beim gleichen Steuerpflichtigen dieses Problem aufgeworfen und ist zu ähnlichen Schlussfolgerungen gekommen.

Die steuerliche Zulassung eines Abzuges für ein Arbeitszimmer steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erzielung eines Erwerbseinkommens und kann nicht mit der Ertragsrechnung für eine Liegenschaft in Verbindung gesetzt werden. Es sind eigentliche Berufsauslagen, die ein unselbständig Erwerbender hat, um ein Erwerbseinkommen zu erzielen.

Wenn darauf abgestellt wird, einen Abzug für ein Arbeitszimmer nur bei einer aktiven Liegenschaftsertragsrechnung zuzulassen, ist derjenige Steuerpflichtige, der zu einer grösseren Verschuldung der Liegenschaft gezwungen ist, gegenüber anderen Pflichtigen mit grösseren Eigenfinanzierungen benachteiligt. Auf Grund dieser Erwägungen ist daher eine Praxisänderung gegeben, indem der Arbeitszimmerabzug - sofern nach den Weisungen in der Kurz-Mitteilung Nr. 58 berechtigt - auch bei denjenigen Pflichtigen berücksichtigt werden soll, die eine negative Liegenschaftsertragsrechnung aufweisen.

8.5.1981


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