Interkantonales Steuerrecht: Mitarbeit der Ehefrau im Betrieb des Mannes

Kurzmitteilung Nr. 179, 18. Oktober 1991

(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung

Im Jahre 1982 entschied das Bundesgericht in einem Doppelbesteuerungsfall, dass die Existenz einer auf Arbeitsvertrag beruhenden Mitarbeit der Ehefrau im Betrieb des Mannes vom Steuerpflichtigen zu beweisen sei. Der Artikel 320 Abs. 2 OR, wonach das Bestehen eines Arbeitsvertrages vermutet wird, wenn jemand Dienste entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist, sei nicht auf die Ehefrau anwendbar, welche im Betrieb ihres Mannes mitarbeite. Falls der Nachweis über das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages misslinge, so sei insoweit auch kein Erwerbseinkommen der Ehefrau auszuscheiden, das am Wohnsitz statt am Geschäftsort steuerbar sei.

Demgegenüber anerkannte die zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes mit Entscheid vom 10.11.1983 erstmals das Vorliegen eines Arbeitsvertrages aufgrund von Art. 320 Abs. 2 OR, wenn die Ehefrau im Betrieb des Ehemannes gearbeitet hatte. Im Jahre 1987 bestätigte das Bundesgericht diesen Entscheid, indem es klar festhielt, dass die im Betrieb des Ehemannes mitarbeitende Ehefrau unter bestimmten Voraussetzungen einen Lohnanspruch auf Art. 320 Abs. 2 OR abstützen kann.

Gestützt auf diese Praxisänderung des Bundesgerichtes kam das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt in seinem Urteil vom 23.11.1990 zum Schluss, dass sich die Annahme eines Arbeitsvertrages immer dann rechtfertigt, wenn die Mitarbeit die hauptsächliche Tätigkeit des Ehegatten ist und diese für ihn die Bedeutung einer Stufe seiner selbständigen beruflichen Laufbahn hat oder wenn der mitarbeitende Gatte einen anderen Mitarbeiter ersetzt, dessen Anstellung sich sonst als notwendig erwiesen hätte.

Wird inskünftig in einem bestimmten Fall eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt und damit die Annahme eines Arbeitsvertrages bejaht, so muss das Erwerbseinkommen der Ehefrau auf den Wohnsitzkanton ausgeschieden werden. Dasselbe gilt natürlich auch für die interkommunale Steuerausscheidung.

Wir bitten Sie, die genannten Abgrenzungskriterien des Verwaltungsgerichtes ab sofort zu berücksichtigen.

Der Steuerverwalter: Salzgeber

Liestal, 18. Oktober 1991


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