Auskünfte aus Steuerakten (Ergänzung)
Kurzmitteilung Nr. 229 (Ergänzung), 17. Juli 1998
Bezüglich der Akteneinsicht von Erben bzw. deren Vertreter in die Steuerakten ist die bisherige Regelung zu präzisieren, da die Akteneinsicht in Erbangelegenheiten aufgrund des Datenschutzes bzw. des Steuergeheimnisses heikel sein kann.
Es sind im Einzelfall folgende Grundsätze zu beachten:
1.
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Die Privat- und Intimsphäre des Erblassers und dessen Ehegatten ist zu respektieren.
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2.
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Erben sollen nur insofern in die Akten des Erblassers Einblick erhalten, als sie ein schützenswertes Interesse dartun können. Regelmässig besteht ihr Interesse an der Berechnung der Erbmasse, um ihren Erbteil bestimmen zu können. Deshalb sind den Erben bzw. auch dem einzelnen Erben auf Anfrage gegen Vorlage einer Erbenbescheinigung folgende Belege in Kopie auszuhändigen:
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a)
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Dem Anfragenden sind die Steuerfaktoren der letzten Steuererklärung des Erblassers mit-zuteilen. Dabei ist darauf zu achten, dass Positionen beim Vermögen oder bei den Einkünften, welche klarerweise den Ehegatten des Erblassers betreffen, nicht ersichtlich sind. Zusätzliche Daten über diese Steuerfaktoren hinaus (z.B. Zusammensetzung des Wert-schriftenvermögens, ausgewiesene Schulden, Fahrzeuge etc.) sind nur offenzulegen, wenn der Anfragende ein konkretes und schützenswertes Interesse glaubhaft machen kann. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.
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b)
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Dem Anfragenden sind Transaktionen des Erblassers mit den gesetzlichen Erben (Ehegatten, Kinder, übrige erbberechtigte Verwandte) mitzuteilen. Dabei sind vor allem Schenkungen von Interesse (Grund: eventuelle erbrechtliche Ausgleichspflicht zwischen den gesetzlichen Erben).
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c)
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Schliesslich sind Schenkungen an Nicht-Erben, welche innert der letzten 5 Jahre vor dem Todestag des Erblassers durch diesen ausgerichtet wurden (soweit aus den Steuerakten ersichtlich), dem Anfragenden anzuzeigen (Grund: eventuelle Pflichtteilsverletzungen).
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Der Steuerverwalter Salzgeber
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