Änderungen des DBG betreffend verdecktem Eigenkapital und Kapitalversicherungen mit Einmalprämie; Änderung des StHG betreffend verdecktem Eigenkapital
Kurzmitteilung Nr. 230, 9. November 1994
(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung
In der Beilage finden Sie den Gesetzestext der Änderung, welche die eidgenössischen Räte am 7.10.1994 sowohl für das am 1.1.1995 in Kraft tretende DBG als auch das bereits in Kraft stehende StHG beschlossen haben.
Die Änderungen haben zum einen die Besteuerung von verdecktem Eigenkapital (Fremdkapital, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt) zum Inhalt. Die Sonderregelung betreffend das Kapital von Immobiliengesellschaften wurde aufgehoben. Zum anderen werden inskünftig durch den Bund nur noch solche Kapitalversicherungsleistungen mit Einmalprämie nicht besteuert, bei denen der oder die Versicherte mindestens 60-jährig ist und das Vertragsverhältnis mindestens 5 Jahre gedauert hat. Bei allen vor dem 1.1.1994 abgeschlossenen Versicherungen muss nur eine der beiden Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Leistungen steuerfrei bleiben.
Wir bitten Sie, die erfolgten Änderungen zur Kenntnis zu nehmen und bei der Erhebung der direkten Bundessteuer ab Steuerperiode 1995/96 anzuwenden.
Der Steuerverwalter Salzgeber, BP/Za
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