Gebührenpflicht für die Fristverlängerung und Mahngebühr in Zusammenhang mit der Einreichung der Steuererklärung
Kurzmitteilung Nr. 231, 5. Dezember 1994
(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung
Am 13. September 1994 hat der Regierungsrat beschlossen, für Fristverlängerungen bei der Einreichung der Steuererklärung eine Gebühr von Fr. 20.-- und für Mahnungen wegen Überschreitung der Einreichung- oder Zahlungsfrist eine Gebühr von Fr. 40.-- zu erheben. Dieser Beschluss erfolgte im Rahmen des Massnahmenpaketes II zur Sanierung des Staatshaushaltes. Das Massnahmenpaket wurde von einer interfraktionellen Arbeitsgruppe des Landrates erarbeitet. Die Finanz-und Kirchendirektion ist mit der Umsetzung der sie betreffenden Massnahmen beauftragt.
Die Handhabung der neuen Gebühren wurde mit Vertretern der Treuhandverbände diskutiert und wie folgt festgelegt:
Für Fristen, welche die Erstfrist (ursprüngliche, auf der Steuererklärung aufgedruckte Frist) um mehr als 60 Tage übersteigen, wird einmalig eine Gebühr von Fr. 20.-- erhoben. Bis zu diesem Zeitpunkt kommt der Pflichtige im Rahmen des Mahnwesens in den Genuss einer "Gratis-Frist". Weitere Fristerstreckungen eines Pflichtigen für dieselbe Steuererklärung werden gratis gewährt.
Die erste "Mahnung" wird weiterhin lediglich als Erinnerung und damit gebührenfrei, jedoch mit Hinweis auf die bevorstehende Charge-Mahnung, ca. 45 Tage nach Fristablauf versandt. Eine zweite "Mahnung" wird nicht mehr zugestellt. Die Charge-Mahnung wird ca. 75 Tage nach Fristablauf versandt. Die Gebühr beträgt Fr. 40.--.
Sowohl Frist- wie auch Mahngebühren werden direkt der jeweiligen Staatsteuerrechnung des Pflichtigen belastet.
Die Fristerstreckungsgebühr von Fr. 20.-- wird bei Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärung bei der Gemeinde einzureichen haben, hälftig zwischen Kanton und Gemeinde aufgeteilt. Die Mahngebühren bleiben beim Kanton.
In der Beilage finden Sie ein Merkblatt zum Thema "Einreichung der Steuererklärung". Dieses kann an Steuerpflichtige oder Vertreter abgegeben werden.
Der Steuerverwalter Salzgeber, Flü/smi
Beilagen
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[PDF-Format; Web-Site des Bundes]
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