Abzug von Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten nach dem DBG

Kurzmitteilung Nr. 236, 28. Dezember 1994

(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung


Bei der direkten Bundessteuer können gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen von den Einkünften abgezogen werden. Der Abzug kann jedoch nur vorgenommen werden, sofern der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5 % der um die Aufwendungen verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen.

Was alles unter den Begriff der Krankheitskosten fällt, ist dem beiliegenden Kreisschreiben Nr. 16 der Eidg. Steuerverwaltung zu entnehmen.

Die kantonale Steuerverwaltung hat für die nicht gerade verständliche Berechnung der genannten Kosten eigens das spezielle Formular 431 bzw. 431a geschaffen, welches zusammen mit der Steuererklärung den Steuerpflichtigen inskünftig zugestellt wird.

Der Steuerverwalter Salzgeber, BP/Za


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