Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge; massgebender Zeitpunkt der Besteuerung (Ergänzung 1)
Kurzmitteilung Nr. 238 , Ergänzung I, 20. August 2000
(ersetzt diejenige vom 18.5.1995)
(ersetzt diejenige vom 18.5.1995)
1.
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Bisher: Altersfälligkeit
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Bisher wurde bei Vorbezügen (oder bei einer Pfandverwertung) von Vorsorgekapital der 2. Säule auf die ordentliche Fälligkeit der Leistungen infolge Alter abgestellt, also auf das ordentliche Pensionierungsalter. Dieser Zeitpunkt war dann massgebend, ob die Leistung nur teilweise (in der Regel 80 %) oder voll, also zu 100 %, besteuert wurde. Obwohl juristisch betrachtet diese bisherige Lösung sachlich mehr überzeugt und auch Missbräuche von vornherein ausgeschlossen hat, wird mit sofortiger Wirkung folgende Praxisänderung durchgeführt:
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2.
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Neu: Fälligkeit beim Vorbezug
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Für die Beurteilung der Besteuerung ist auf die Fälligkeit des Vorbezugs (oder der Pfandverwertung) abzustellen, ob im Rahmen der Übergangsordnung die volle oder nur die 80-%ige Besteuerung stattfindet. Diese Ansicht vertritt nicht nur die Eidg. Steuerverwaltung (Sektion Versicherungen und Vorsorge), sondern einstimmig auch die von der Konferenz staatlicher Steuerbeamter eingesetzte Kommission BVG/Commission LPP. Da die genannte Ansicht mittlerweile gesamtschweizerische Anerkennung gefunden hat, wird aus Gründen der Steuerharmonisierung diese Praxis ab sofort übernommen.
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Weiterhin vorbehalten bleiben jedoch klare Fälle einer Steuerumgehung, wie beispielsweise ein erheblicher Einkauf in die Pensionskasse, der vollständig vom Einkommen in Abzug gebracht werden kann, weil die Altersleistungen nach dem 1. Januar 2002 fällig werden, zeitlich kurz darauf erfolgt jedoch wieder ein Vorbezug wegen Wohneigentumsförderung, der nur teilweise besteuert wird. Ein solch planmässiges Vorgehen wird auch von der genannten BVG-Kommission als Steuerumgehung angesehen und entsprechend behandelt.
Der Steuerverwalter Salzgeber
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