Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge; massgebender Zeitpunkt der Besteuerung (Ergänzung 1)

Kurzmitteilung Nr. 238 , Ergänzung I, 20. August 2000  
  (ersetzt diejenige vom 18.5.1995)

Weiterhin vorbehalten bleiben jedoch klare Fälle einer Steuerumgehung, wie beispielsweise ein erheblicher Einkauf in die Pensionskasse, der vollständig vom Einkommen in Abzug gebracht werden kann, weil die Altersleistungen nach dem 1. Januar 2002 fällig werden, zeitlich kurz darauf erfolgt jedoch wieder ein Vorbezug wegen Wohneigentumsförderung, der nur teilweise besteuert wird. Ein solch planmässiges Vorgehen wird auch von der genannten BVG-Kommission als Steuerumgehung angesehen und entsprechend behandelt.

Der Steuerverwalter Salzgeber


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