Abzug von Berufskosten und Bewertung der Naturalbezüge in den Bemessungsjahren 1995/96 und 1997/98
Vermerk: Ungültig ab Steuerperiode 2001
Kurzmitteilung Nr. 289, 21. Januar 1997
Beiliegend erhalten Sie das Kreisschreiben Nr. 2 der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, vom 26. Juli 1996 sowie die Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Änderung vom 31. Mai 1996).
Speziell gilt es dabei zu beachten, dass in Fällen der Gegenwartsbemessung (wie Beginn der Steuerpflicht und Zwischenveranlagung) auch die Berufsauslagen mit den Bemessungsgrundlagen zeitlich übereinstimmen müssen; d.h. bei Gegenwartsbemessung der Erwerbseinkünfte in der Veranlagungsperiode 1997/98 finden ebenfalls die Ansätze für die Berufsauslagen der Jahre 1997 und 1998 Anwendung.
In der beigelegten Verordnung sind die Pauschalabzüge für die Berufsauslagen festgehalten. Ausser bei den Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung entsprechen die Ansätze der Bemessungsjahre 1997/98 denjenigen der Jahre 1995/96.
Da die Abzüge für Berufsauslagen bei der Staats- und Gemeindesteuer im Sinne einer Vereinfachung des Veranlagungsverfahrens soweit als möglich an diejenigen der direkten Bundessteuer angepasst werden, haben die Ansätze für Fahrtauslagen und Verpflegungsmehraufwand auch für die Staats- und Gemeindesteuer Gültigkeit.
Der Steuerverwalter: Salzgeber
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