Steuerliche Behandlung von Lärmschutzmassnahmen, die nicht direkt am Gebäude vorgenommen werden und welche durch Private selbst finanziert werden

Kurzmitteilung Nr. 304, 8. Mai 1998

Unter Beachtung der unten aufgeführten Voraussetzungen können Private Aufwendungen, die sie für echte und notwendige Lärmschutzmassnahmen tätigen, nach Massgabe der Besitzesdauer steuerlich als Unterhalt in Abzug bringen, auch wenn die Lärmschutzmassnahmen nicht unmittelbar am Gebäude angebracht werden und deshalb grundsätzlich nicht unter § 29 StG subsumiert werden könnten.

Aufgrund der explosionsartigen Entwicklung des Verkehrs und der entsprechenden Entwicklung der Immissionen stellt sich heute vermehrt die Frage, wie Lärmschutzmassnahmen, die nicht mit dem Gebäude verbunden sind, steuerlich zu beurteilen und zu behandeln sind. Vorwiegend geht es hierbei um das Erstellen von Lärmschutzwänden . In Anbetracht der Förderungswürdigkeit der dabei sichtbaren Eigeninitiative von Privaten sind wir zu folgender Regelung gelangt:

1. Zielsetzung
Echte und notwendige Lärmschutzmassnahmen , die vom Privaten selbst finanziert werden, sollen nach Massgabe der Besitzesdauer bzw. des mutmasslich während des Besitzes durch die Verkehrszunahme bewirkten Wertverlustes der Liegenschaft als Unterhalt gemäss § 29 StG vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden können.

2. Voraussetzungen
Nach Massgabe der obigen Zielsetzung müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein, damit Aufwendungen für bauliche Lärmschutzmassnahmen als Unterhalt in Abzug gebracht werden können:

a) Der Steuerpflichtige, welcher Unterhaltsaufwendungen in Abzug bringen will, muss Eigentümer der Liegenschaft sein. Baurechtsberechtigte werden Eigentümern gleichgestellt.

b) Der Eigentümer, welcher den Abzug für sich geltend machen will, muss die Liegenschaft seit mindestens 15 Jahren besitzen. Zur Berechnung der Besitzesdauer ist Punkt 3 d zu beachten.

c) Die Lärmschutzmassnahme muss als solche im Baugesuch umschrieben sein und entsprechend ausgeführt werden. Sichtschutzmassnahmen berechtigen zu keinem Abzug. Der Charakter der baulichen Massnahme muss eindeutig sein. In Zweifelsfällen wird Rücksprache mit dem Amt für Orts- und Regionalplanung bzw. mit dem Bauinspektorat genommen. Das entsprechende Baugesuch muss zur Geltendmachung zusätzlich zu den übrigen Belegen beigelegt werden.

3. Umfang
a) Bei integrierten Bauweisen, d.h. bei Ausführungen, welche über den Lärmschutz hinaus Nutzen stiften sollen (z.B. in Verbindung mit einer Garage etc.), wird eine Nutzungsabgrenzung getroffen. Erscheint dies aufgrund des vorliegenden Zahlenmaterials nicht ohne weiteres möglich, wird mit Hilfe des Amtes für Orts- und Regionalplanung ein fiktiver Quadratmeter-Preis festgelegt.

b) Besitzen die Eigentümer die Liegenschaft seit über 15 Jahren, so sind 50 % der Aufwendungen als Unterhaltskosten vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Der Rest sind wertvermehrende Investitionen, welche erst im Zeitpunkt einer Veräusserung bei der Grundstückgewinnsteuer geltend gemacht werden können.

c) Besitzen die Eigentümer die Liegenschaft seit über 30 Jahren, so sind 100 % der Aufwendungen als Unterhaltskosten vom steuerbaren Einkommen abziehbar.

d) Zur Bestimmung der Besitzesdauer wird auf die Zeit des ununterbrochenen Besitzes abgestellt. Dabei werden unentgeltliche Eigentumsübertragungen (Schenkung, Erbschaft) zwischen Eltern und Nachkommen nicht berücksichtigt, d.h. in solchen Fällen wird die Besitzesdauer der Eltern den Nachkommen angerechnet.

e) Realisiert ein Gemeinwesen verkehrstechnische Projekte (z.B. Umfahrungsstrassen etc.) und subventioniert in der Folge Lärmschutzmassnahmen, welche die durch die Massnahme erhöhten Lärmimmissionen eindämmen sollen, können die Eigentümer der betreffenden Liegenschaften die durch die staatliche Unterstützung ungedeckt gebliebenen Aufwendungen für Lärmschutzmassnahmen zu 100 % als Unterhalt in Abzug bringen. In solchen Fällen wird nicht auf das Erfordernis der Mindestbesitzesdauer (3b/3c) abgestellt.

4. Anwendbarkeit
Diese Regelung wird erstmals für die Veranlagungsperiode 1999/2000 (Bemessungsjahre 1997/1998) angewendet. Sie gilt sowohl für die Staats- als auch für die direkte Bundessteuer.

Der Steuerverwalter: Salzgeber


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