Besteuerung von Kapitalleistungen aus nicht rückkaufsfähigen Todesfall-Risikoversicherungen (Säule 3b) ab Steuerperiode 2001
Kurzmitteilung Nr. 344, 03.04.2001
1. Grundsatz
Es handelt sich um nicht rückkaufsfähige Lebensversicherungen, die allein das Risiko abdecken und deshalb nicht mit einem Sparvorgang verbunden sind. Leistungen aus solchen nicht rückkaufsfähigen Risikoversicherungen der Säule 3b, die im Todesfall ausgerichtet werden, unterstehen weiterhin der kantonalen Erbschaftssteuer. Ist dabei die begünstigte Person der Ehepartner oder neu ein Nachkomme, so wird in unserem Kanton wegen der Steuerbefreiung keine Erbschaftssteuer erhoben. Die begünstigte Person muss die Versicherungsleistung aber bei der direkten Bundessteuer als Einkommen versteuern. Die Versicherungssumme würde diesfalls mit einer separaten Jahressteuer (Art. 38 DBG) erfasst werden, und zwar zu einem Fünftel des ordentlichen Tarifs.
Neu werden ab dem Steuerjahr 2001 auch in unserem Kanton also nur diejenigen Kapitalleistungen bei Invalidität oder im Todesfall wie bei der direkten Bundessteuer mit einer separaten Jahressteuer (§ 36 StG) als Einkommen erfasst, welche schon bisher als Einkommen besteuert wurden. Dazu gehören alle Leistungen, die Ersatzeinkommen bilden, wie beispielsweise Leistungen aus Unfall- oder Haftpflichtversicherungen.
2. Hintergrund
Das Steuerharmonisierungsgesetz schreibt den Kantonen vor, dass Kapitalleistungen für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteilen sowie im Todesfall mit einer separaten Einkommenssteuer zu erfassen seien. Dies ist mit dem neu formulierten § 36 StG auch geschehen. Bisher wurden derartige Leistungen, sofern diese der Einkommenssteuer überhaupt unterlagen, zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert, jedoch zum sog. Rentensatz, d.h. entsprechend einer jährlich ausgerichteten Leistung. Die Neuerung betrifft also nur die Form der Besteuerung, nicht die Art der Steuer.
Die Erfassung von derartigen Kapitalleistungen mit einer separaten Einkommenssteuer ändert deshalb auch nichts am bisherigen System der Abgrenzung zwischen Einkommenssteuer und Erbschaftssteuer, wie dies fälschlicherweise oft gemeint wird. Nur wenn eine solche Kapitalleistung überhaupt als Einkommen steuerbar ist, dann muss sie neu mit einer separaten Jahressteuer erfasst werden. Dies zeigt auch schon die Botschaft zum Steuerharmonisierungsgesetz, wonach der besonderen Natur solcher Leistungen mittels einer Milderung der Steuerprogression Rechnung getragen werden soll. Von einer Änderung der Steuerart oder gar Verschärfung der Steuerlast (Ehegatte und Nachkommen sind im Kanton BL von der Erbschaftssteuer ja befreit, nicht aber von der Einkommenssteuer) war jedoch nie die Rede. Eine solche war deshalb auch vom Bundesgesetzgeber gar nicht gewollt.
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