Die Private Leibrentenversicherung
Kurzmitteilung Nr. 375, 15. Dezember 2003
Die private Leibrentenversicherung (Säule 3b) erfreut sich in jüngerer Zeit wieder zunehmender Beliebtheit. Deshalb soll hier die steuerliche Behandlung solcher Versicherungen in 5 Schritten zusammengefasst werden. Sofern nichts Besonderes vermerkt wird, gelten die nachfolgend aufgestellten Grundsätze sowohl für die Staats- als auch für die direkte Bundessteuer.
1. Beiträge
In den meisten Fällen werden Leibrentenversicherungen mittels Einmalprämie finanziert. Die Beiträge können jedoch nicht separat vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden, sondern sind im Abzug der allgemeinen Versicherungspauschale (§ 29 Abs. 1 lit. k StG; Art. 33 Abs. 1 lit. g DGB) enthalten.
2. Rückkaufswert
In der Regel ist die Leibrentenversicherung rückkaufsfähig, wenn diese ein individuelles Alterskapital beinhaltet, welches versicherungsmathematisch berechnet lebzeitig in periodischen Raten ausbezahlt werden soll. Deshalb wird auf dem Rückkaufswert (inkl. allfälliger Überschussanteile) per Stichtag die Vermögenssteuer erhoben, solange die Rente aufgeschoben ist, d.h. noch keine Rentenzahlungen laufen (§ 47 Abs. 2 StG). Sind per Stichtag bereits Rentenzahlungen erfolgt, so entfällt wegen der gesetzlichen Bestimmung ab diesem Zeitpunkt eine Vermögensbesteuerung, selbst wenn von der Versicherungsgesellschaft noch ein Rückkaufswert bescheinigt wird. Sofort beginnende Leibrenten werden deshalb nicht mit der Vermögenssteuer erfasst.
3. Rückkauf
Die beim Rückkauf einer Leibrentenversicherung erhaltene Summe muss aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids zumindest teilweise mit der Einkommenssteuer erfasst werden. Der Umstand, dass der Rückkaufswert je nachdem bereits im Vermögen besteuert wurde, hat dabei keinen Einfluss: der Rückkaufswert steigt während der Aufschubszeit normalerweise mit jedem Jahr an, obschon inzwischen kein Einkommenszufluss besteuert wird. Dieser Einkommenszufluss (Zinsen und Überschussbeteiligung), der ja Voraussetzung für das Anwachsen des Vermögens überhaupt ist, wird nun bei einem Rückkauf pauschal als Einkommen besteuert. Dabei wird auf Empfehlung der Schweizerischen Steuerkonferenz an alle Kantone im Sinne einer gesamtschweizerisch einheitlichen Regelung neu nicht mehr unterschieden, ob der Rückkauf während der Aufschubszeit oder aber während der Laufzeit der Renten stattfindet. Die gesamte Rückkaufssumme muss deshalb ab der Steuerperiode 2003 in allen Fällen wie eine einmalige Schlussrente zu 40% als Einkommen besteuert werden. Für den anzuwendenden Steuersatz müssen diese 40% der Rückkaufssumme auf eine jährliche Rente gemäss Rentensatz-Tabelle umgerechnet werden, wie bei einer Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen, d.h. zum Rentensatz zusammen mit dem übrigem Einkommen (§ 35 StG; Art. 37 DBG).
4. Renten
Die einzelnen Rentenleistungen, die lebzeitig (deshalb "Leibrente") ausgerichtet werden, sind ab der Steuerperiode 2001 im Umfang von 40% als Einkommen zu besteuern (§ 27 StG; Art. 22 Abs. 3 DBG). Es wird also pauschal angenommen, dass 60% der Rente steuerfreie Kapitalrückzahlung (Sparprämie) darstellt. Dabei wird nicht mehr unterschieden, wie hoch der Selbstfinanzierungsgrad war. Also auch Renten, die durch Erbgang oder Schenkung erworben wurden, werden im einzelnen zu 40% als Einkommen besteuert. Diese Besteuerungsregel gilt nur für die Leibrente der Säule 3b, also solche, die mit Sparprämien finanziert worden sind. Renten aus reinen Risikoversicherungen werden immer zu 100% als Einkommen besteuert.
Der private Rentenschuldner kann ab dem Steuerjahr 2001 die bezahlten Rentenleistungen im Umfang von 40% von seinem Einkommen in Abzug bringen (§ 29 Abs. 1 lit. g StG; Art. 33 Abs. 1 lit. b DBG).
5. Rückgewähr
Die Prämienrückgewähr einer Leibrentenversicherung ist sozusagen das nicht aufgebrauchte Restguthaben und besteht in der Regel aus der Differenz zwischen der Summe der eingezahlten Prämien und der Summe aller bisher ausbezahlten Renten. Eine Rückgewährssumme, die im Todesfall ohne Begünstigung in den Nachlass fällt und somit an die Erben ausbezahlt wird, unterliegt nicht der Einkommenssteuer (§ 28 lit. a StG; Art. 24 lit. a DBG), sondern der kantonalen Erbschaftssteuer. Der Grund dafür liegt darin, dass es sich dabei nicht um eine direkte Versicherungsleistung handelt, sondern um die Auszahlung eines Restguthabens an die Erben.
Wird jedoch im Versicherungsvertrag eine begünstigte Person bezeichnet, so handelt es sich bei der Auszahlung der Rückgewährssumme um steuerbares Einkommen, welches ab der Steuerperiode 2003 im Sinne einer gesamtschweizerisch einheitlichen Praxis zu 100% mit einer separaten Jahressteuer gemäss § 36 StG bzw. Art. 38 DBG erfasst wird.
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