Besteuerung der Behördenbezüge im Steuerjahr 2005; pauschale Spesenabzüge
Kurzmitteilung Nr. 398, 14. Februar 2006
Als Beilage erhalten Sie die neue Verfügung der Finanz- und Kirchendirektion vom 8. Februar 2006 über die steuerlich zulässigen pauschalen Spesenabzüge der Behördenmitglieder im Nebenamt.
Diese Regelung gilt ab Steuerjahr 2005. Die Verfügung ersetzt diejenige vom 1. November 2001.
Da im letzten Jahr keine namhafte Teuerung eingetreten ist, welche eine Erhöhung der Höchstabzüge rechtfertigen würde, sind die Ansätze 2004 auch im Steuerjahr 2005 unverändert beizubehalten. Die abziehbaren Pauschalspesen der Behördenmitglieder für das Steuerjahr 2004 gelten somit weiterhin auch für das Steuerjahr 2005.
Mit dieser Verfügung wurden u.a. folgende Präzisierungen resp. Ergänzungen vorgenommen:
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Die pauschalen Spesenabzüge gelten nur für Tätigkeiten im Nebenamt, welche separat entschädigt werden.
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Die pauschalen Spesenabzüge werden vom Nettolohn II (Lohnausweis) berechnet.
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Regierungsräte werden für ihre Tätigkeiten im Nebenamt analog den Mitgliedern kantonaler Kommissionen behandelt.
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Wir ersuchen die Gemeinden für die Ausstellung der Lohnausweise ihrer Behörden- und Kommissionsmitglieder gemäss Ziffer 5 der Verfügung besorgt zu sein.
Beilage: Verfügung PDF]
Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft
Peter B. Nefzger, Vorsteher
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