Meldung von Schenkungen, welche im Wertschriftenverzeichnis deklariert werden
Kurzmitteilung Nr. 401, 7. November 2006
Gemäss dem ab 1. Januar 2006 anwendbaren § 101 Abs. 1 StG besteht neu eine Meldepflicht für alle gemachten und erhaltenen Schenkungen.
Nach § 121 lit. d StG ist die Steuerverwaltung verpflichtet ein Schenkungsregister zu führen.
Damit eine lückenlose Erfassung aller gemeldeten Schenkungen erfolgen kann, sind an den Bereich Spezialsteuern der kantonalen Steuerverwaltung die nachfolgenden Unterlagen weiterzuleiten:
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Kopie der 1. Seite sämtlicher Wertschriftenverzeichnisse, auf denen Schenkungen (gemachte oder erhaltene) deklariert wurden,
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Kopie der entsprechenden Seite aus dem Ausdruck der Software (Easy Tax, etc).
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Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft
Peter B. Nefzger, Vorsteher
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