Meldung von Schenkungen, welche im Wertschriftenverzeichnis deklariert werden

Kurzmitteilung Nr. 401, 7. November 2006

Gemäss dem ab 1. Januar 2006 anwendbaren § 101 Abs. 1 StG besteht neu eine Meldepflicht für alle gemachten und erhaltenen Schenkungen.

Nach § 121 lit. d StG ist die Steuerverwaltung verpflichtet ein Schenkungsregister zu führen.

Damit eine lückenlose Erfassung aller gemeldeten Schenkungen erfolgen kann, sind an den Bereich Spezialsteuern der kantonalen Steuerverwaltung die nachfolgenden Unterlagen weiterzuleiten:

Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft
Peter B. Nefzger, Vorsteher


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