Kreisschreiben über die steuerliche Behandlung der Säule 3a

Kurzmitteilung Nr. 423, 14. November 2008
(ersetzt diejenige vom 30. November 2007)


Beiliegend erhalten Sie das Kreisschreiben Nr. 18 vom 17. Juli 2008 der Eidg. Steuerverwaltung ( www.estv.admin.ch ). Diese aktualisierte Version ersetzt diejenige vom 4. Oktober 2007.

Das Kreisschreiben Nr. 18 orientiert im Detail darüber, wie die Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge) steuerlich zu behandeln ist. Im Sinne der Harmonisierung wird dieses Kreisschreiben sowohl bei der Staatssteuer als auch bei der direkten Bundessteuer angewendet.

Ab dem 1. Januar 2008 können auch über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus noch während maximal 5 Jahren Beiträge an die Säule 3a geleistet und steuerlich vom Einkommen abgezogen werden, solange die betreffende Person noch erwerbstätig ist (Änderung der BVV 3).

Ferner wurde in unserem Kanton noch eine Praxisänderung vollzogen, indem innerhalb der gleichen Steuerperiode Erwerbseinkommen vorhanden sein muss (nicht mehr im Zeitpunkt der effektiven Einzahlung), damit die Beiträge an die Säule 3a akzeptiert werden.

Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft
Peter B. Nefzger, Vorsteher

Beilage:
- Kreisschreiben Nr. 18 der ESTV vom 17. Juli 2008 [PDF]


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