Repräsentationsspesen
Bitte beachten Sie auch die Kurzmitteilung Nr. 424E vom 25. März 2008
- Bisherige Praxis
Nach bisheriger Praxis (KM Nr. 9) konnte im Einzelfall bei Repräsentationsspesen, welche den Betrag von CHF 5'000.-- pro Jahr überstiegen, die Hälfte davon als Einkommen aufgerechnet werden. Dies galt immer dann, wenn kein von der Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement vorgelegen hat, welches diese Art Pauschalspesen konkret regelte.
- Ab Steuerperiode 2008
Anlässlich der generellen Einführung des neuen Lohnausweises wird im Sinne der gesamtschweizerischen Harmonisierung diese Praxis per Steuerperiode 2008 vollständig aufgehoben . Es gibt diesbezüglich keine Freibeträge bei den Lohnzahlungen mehr. Pauschale Repräsentationsspesen (Lohnausweis Ziffer 13.2.1), welche im Jahr 2008 und später ausbezahlt werden und für welche kein genehmigtes Spesenreglement vorhanden ist (Lohnausweis Ziffer 15), werden vollständig als steuerbares Erwerbseinkommen aufgerechnet.
- Übergangsperiode 2007
Nicht mittels Spesenreglement genehmigte pauschale Repräsentationsspesen (Pauschalspesen) können deshalb letztmals im Steuerjahr 2007 noch nach bisheriger Praxis behandelt werden. Dabei ist in der definitiven Veranlagung 2007 anzuzeigen (Abweichungsbegründung), dass dies zum letzten Mal so gehandhabt wird und ab Steuerjahr 2008 ohne genehmigtes Spesenreglement eine Aufrechnung stattfinden wird.
Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft
Peter B. Nefzger, Vorsteher
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