Verpflegungsmehrkosten auch für alleinstehende Erwerbstätige
Das Kantonsgericht hat am 29. Juli 2009 entschieden, dass auch eine alleinstehende Person dazu berechtigt ist, einen Verpflegungsmehraufwand in Abzug zu bringen, obwohl sie nicht mit Angehörigen, für die sie sorgt, im gleichen Haushalt lebt, wie dies § 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Steuergesetz so voraussetzt. Das Kantonsgericht folgte in seiner Argumentation der Vorinstanz, verwies auf seinen Entscheid vom 18. Juli 2007 betreffend Unternutzungsabzug (publ. in: BStPra, Band XVIII, S. 604 ff.) und kam zum Schluss, dass mit der Verordnung zum Steuergesetz eine reine Vollziehungsverordnung vorliege und somit auf Verordnungsebene ein neues und damit zusätzliches materielles Kriterium («… die mit Angehörigen, für die sie sorgen, in gemeinsamem Haushalt leben …») eingeführt wurde, was auf dieser Stufe nicht zulässig sei.
Aufgrund dieser Praxisänderung ist ab sofort im Veranlagungs- und Einspracheverfahren auch alleinstehenden Personen der Verpflegungsmehrkostenabzug zu gewähren, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Es gibt hier also ab sofort keinen Unterschied zur direkten Bundessteuer mehr. Die Verordnung zum Steuergesetz wird deshalb auch entsprechend angepasst werden.
Bereits rechtskräftig veranlagte Personen können nicht mittels Revision eine Abänderung ihrer definitiven Veranlagung im Sinne der Praxisänderung erwirken. Wie bereits damals im Jahre 1998 bei der Ausweitung des Teilsplittingabzugs auf Ersatzeinkünfte aufgrund einer Praxisänderung des Verwaltungsgerichts entschieden worden ist, stellt eine solche Änderung keinen Revisionsgrund dar, selbst wenn dabei gewisse Rechtsungleichheiten innerhalb einer Steuerperiode auftreten können (s. dazu den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft vom 11. Dezember 1998; publ. in BStPra, Band XV, S. 78 ff.).
Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft
Peter B. Nefzger, Vorsteher
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