Solidarhaftung und Haftungsteilung bei Ehegatten
Per 1. Januar 2007 wurde bei den Haftungsbestimmungen in § 14 StG eine Angleichung an die direkte Bundessteuer (Art. 13 DBG) sowie an die Steuergesetze anderer Kantone vorgenommen. Dies erfolgte aus Gründen der horizontalen (mit anderen Kantonen) und vertikalen (mit dem Bund) Steuerharmonisierung. Es gibt deshalb bei Ehepaaren eine Solidarhaftung für die gesamte Steuerschuld, es sei denn, der eine Ehegatte ist zahlungsunfähig oder die Ehe wurde zwischenzeitlich getrennt oder geschieden. Eine Zahlungsunfähigkeit liegt beispielsweise beim Vorhandensein von Verlustscheinen, eines Privatkonkurses, etc. des einen Ehegatten vor. Es muss sich dabei um eine dauerhafte und umfassende Überschuldung handeln. Bei Trennung oder Scheidung der Ehe entfällt jegliche Solidarhaftung für alle noch offenen Steuerschulden.
Wenn also keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die Ehe ungetrennt ist, so kann jeder Ehegatte für die gesamte Steuerschuld belangt und betrieben werden (Solidarhaftung). Wenn jedoch offensichtlich eine Zahlungsunfähigkeit des einen Ehegatten besteht oder die Ehe getrennt oder geschieden wurde, so haftet jeder Ehegatte nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer. Bei einem Inkasso von noch offenen Steuerforderungen ist deshalb eine Haftungsteilung entweder auf Begehren eines Ehegatten oder auch von Amtes wegen vorzunehmen. Letzteres empfiehlt sich insbesondere, wenn ein Inkasso beim einen Ehegatten erfolglos erscheint. Eine Haftungsteilung setzt selbstverständlich immer eine definitive gemeinsame Veranlagung voraus.
Da es sich in der ab 1. Januar 2007 gültigen Bestimmung von § 14 StG um eine reine Haftungsfrage handelt, ist diese unabhängig vom Steuerjahr auf alle noch offenen Forderungen anwendbar. Die Kurzmitteilung Nr. 185 ist aufgrund dieser Aktualisierung nicht mehr gültig.
Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft
Peter B. Nefzger, Vorsteher
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