Die Besteuerung von (Schreber-)Gartenhäusern

Kurzmitteilung Nr. 444, 4. November 2009


Das Kantonsgericht hat seine frühere Praxis bei der Besteuerung von (Schreber-)Gartenhäusern in einem neueren Entscheid präzisiert (KGVVE vom 15. Oktober 2008; publ. in BStPra Band XIX, S. 393 ff.). Nur wenn es sich beim jeweiligen Gartenhaus um ein Grundstück im Sinne des Gesetzes handelt und daran Eigentum oder Nutzniessung oder ein diesen gleichgestelltes dingliches oder persönliches Recht besteht, rechtfertigt sich eine Besteuerung als Liegenschaft und begründet diese bei ausserhalb wohnhaften Personen eine Steuerhoheit aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit.

Diese Präzisierung wurde zum Anlass genommen, die Liegenschaftsdatenbank der kantonalen Steuerverwaltung bezüglich dieser neuen Praxis zu aktualisieren bzw. zu bereinigen, sodass spätestens ab Steuerjahr 2009 solche als reine Fahrnisbauten erkannten (Schreber-)Gartenhäuser keinen Eigenmietwert mehr aufweisen und gar nicht mehr als Liegenschaft (Gebäude) geführt werden. Als Vermögenswert ist bei solchen beweglichen Gartenhäusern deshalb auch nicht mehr der Steuerwert (Katasterwert), sondern der aktuelle Verkehrswert (wie bei Autos, Pferden, Booten etc.) massgebend. Konsequenzen hat diese Bereinigung selbstverständlich auch auf allfällige sekundäre Steuerpflichten und Steuerausscheidungen. Alle betroffenen Personen werden darüber mit einem Brief direkt informiert.

Die Bereinigung der Liegenschaftsdatenbank wurde schematisch anhand eines Entscheidbaumes vorgenommen, welcher in der Beilage zu finden ist. Sollten noch vereinzelt Fälle auftauchen, in denen die Qualifikation des Gartenhauses unklar ist, so können diese anlässlich der Veranlagung anhand des Entscheidbaumes geklärt werden.

Bei allen Gartenhäusern, welche auf einer separaten Parzelle stehen (kein Nebengebäude zu einem Hauptgebäude) und anhand der Entscheidungskriterien weiterhin als fest mit dem Boden verbundene Gebäude gelten, ist nach wie vor der Steuerwert (Katasterwert) massgebend und beim Eigenmietwert werden wie nach bisheriger Praxis 2/3 als Einkommen besteuert.

Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft
Peter B. Nefzger, Vorsteher

Entscheidbaum [PDF]



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