Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten
Die vorliegende Ergänzung gilt sowohl für die Staats- und Gemeindesteuer als auch für die direkte Bundessteuer ab Steuerperiode 2011 und beinhaltet in der Praxis folgende Neuerung:
Die Pflegestufen (nach BESA) bei Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohnern waren bisher in 4 Stufen unterteilt; neu gibt es 12 Pflegestufen. Das hat zur Folge, dass bei Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeheimen neu ab Pflegestufe 3 (bisher 2) von einer Behinderung auszugehen ist und daher 2/3 der selbst getragenen Gesamtkosten (nach Abzug von Drittleistungen) als abzugsfähige Kosten gelten. 1/3 der Kosten wird im Sinne einer einfachen Handhabung der Veranlagung als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten (Kost und Logis) betrachtet. Personen in den Pflegestufen 1 und 2 gelten nicht als behindert, können aber 2/3 der selbst getragenen Heimkosten als Krankheitskosten in Abzug bringen; beim Bund ist ein Selbstbehalt von 5 % zu berücksichtigen. Zur Veranschaulichung der Behandlung von Pflegeheimkosten dient die nachfolgende tabellarische Übersicht:
Krankheitskosten
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Behinderungsbedingte Kosten
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Pflegestufe
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Staat
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Bund
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Staat
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Bund
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0
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-
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-
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-
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-
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1
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2/3
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2/3 mit 5 % Selbstbehalt
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-
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-
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2
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2/3
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2/3 mit 5 % Selbstbehalt
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-
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-
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3 bis 12
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-
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-
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2/3
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2/3
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Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft
Peter B. Nefzger, Vorsteher
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