Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten

Kurzmitteilung Nr. 394 (Ergänzung), 15. September 2011

Die vorliegende Ergänzung gilt sowohl für die Staats- und Gemeindesteuer als auch für die direkte Bundessteuer ab Steuerperiode 2011 und beinhaltet in der Praxis folgende Neuerung:

Die Pflegestufen (nach BESA) bei Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohnern waren bisher in 4 Stufen unterteilt; neu gibt es 12 Pflegestufen. Das hat zur Folge, dass bei Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeheimen neu ab Pflegestufe 3 (bisher 2) von einer Behinderung auszugehen ist und daher 2/3 der selbst getragenen Gesamtkosten (nach Abzug von Drittleistungen) als abzugsfähige Kosten gelten. 1/3 der Kosten wird im Sinne einer einfachen Handhabung der Veranlagung als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten (Kost und Logis) betrachtet. Personen in den Pflegestufen 1 und 2 gelten nicht als behindert, können aber 2/3 der selbst getragenen Heimkosten als Krankheitskosten in Abzug bringen; beim Bund ist ein Selbstbehalt von 5 % zu berücksichtigen. Zur Veranschaulichung der Behandlung von Pflegeheimkosten dient die nachfolgende tabellarische Übersicht:


Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft
Peter B. Nefzger, Vorsteher



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