Harmonisierungsrechtliche Bestimmungen ab Steuerperiode 2013

Kurzmitteilung Nr. 482, 24. Januar 2013

Harmonisierungsrechtliche Bestimmungen ab Steuerperiode 2013
Die Vorlage Nr. 2012/222 über die Anpassung des Steuergesetzes an die harmonisierungsrechtlichen Vorgaben des Bundes und einen neuen Tarif für Kapitalleistungen aus Vorsorge wurde vom Regierungsrat dem Landrat überwiesen (s. unter www.steuern.bl.ch/Aktuell). Der strenge Zeitplan sowie anderweitige dringende Geschäfte haben es jedoch unmöglich gemacht, dass die zwingend per 1. Januar 2013 ins kantonale Recht aufzunehmenden Bestimmungen des Bundes auf diesen Zeitpunkt hin vom Gesetzgeber beschlossen werden konnten. Aus diesem Grund machen wir nachfolgend auf die bereits vom Bundesrecht her ab Steuerperiode 2013 anzuwendenden Neuerungen aufmerksam, welche bei den Veranlagungen 2013 (Todesfälle, Wegzüger ins Ausland) zu beachten sind:

Geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen
An den bisherigen Grundsätzen der Besteuerung ändert sich in der Praxis nicht viel. Alle nötigen Angaben hat der Arbeitgeber im Lohnausweis bzw. in einem Beiblatt zu bescheinigen.
Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:

Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen

Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.

Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre.

Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungspreis. Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.

Hatte der Steuerpflichtige nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts von gesperrten Mitarbeiteroptionen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.

Bei der Vermögenssteuer sind die als Einkommen bereits versteuerten Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen mit dem entsprechenden (basellandschaftlichen) Verkehrswert zu besteuern. Bei gesperrten Mitarbeiteraktien wird der eingeschränkten Handelbarkeit mittels eines pauschalen Diskonts von 20 % Rechnung getragen. Gesperrte oder nicht börsenkotierte Mitarbeiteroptionen sind lediglich pro memoria zu deklarieren.

Arbeitgebende sind verpflichtet, für jede arbeitnehmende Person einen Ausweis über Lohn, Gehalt und sonstige Bezüge auszustellen und diesen für jede Steuerperiode direkt der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen. Dieselbe Bescheinigungspflicht gilt für geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen sowie über die Zuteilung und die Ausübung von Mitarbeiteroptionen.

Abzug Kinderdrittbetreuungskosten sowie Parteispenden
Hier kommen die gleichen Regelungen wie bei der direkten Bundessteuer zur Anwendung, d.h. es herrschen die gleichen Voraussetzungen mit Ausnahme der jeweils abzugsfähigen Höchstbeträge.
Von den steuerbaren Einkünften werden abgezogen:

Vermögensbesteuerung von Rentenversicherungen
Gemäss einem neueren Bundesgerichtsentscheid vom 12. Mai 2012 (Nr. 2C_337/2011) müssen aus steuerharmonisierungsrechtlichen Gründen die Rückkaufswerte von Rentenversicherungen immer mit der Vermögenssteuer erfasst werden, auch wenn die einzelnen Renten bereits laufen. Bisher wurden im Kanton Basel-Landschaft nur Rentenversicherungen während der Aufschubszeit mit dem jeweiligen Rückkaufswert im Vermögen besteuert; sobald dann die erste Rente fällig wurde, entfiel eine Vermögensbesteuerung. Neu muss nun eine Rentenversicherung - wie bisher in den meisten Kantonen - auch während der Laufzeit der Rente mit dem (jährlich abnehmenden) Rückkaufswert mit der Vermögenssteuer erfasst werden.

Lottogewinne bis CHF 1'000 verrechnungssteuerfrei
Gewinne aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen werden ab 1. Januar 2013 im Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) bis 1'000 Franken für steuerfrei erklärt. Ab 1. Januar 2014 sind diese Gewinne auch einkommenssteuerfrei.

Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft
Peter B. Nefzger


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