Vereinfachtes Nachsteuerverfahren

Kurzmitteilung Nr. 496, 27. Juni 2014 

Seit dem 1. Juli 2014 können im Kanton Basel-Landschaft unter bestimmten Voraussetzungen nicht deklarierte Einkommens- und Vermögensbestandteile im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens nachbesteuert werden. Das sog. «vereinfachte Nachsteuerverfahren» wurde aus verfahrensökonomischen Gründen für die Erledigung von Bagatellfällen geschaffen, welches der objektiven Schwere des Falles Rechnung trägt.

1.    Voraussetzungen 

Das vereinfachte Nachsteuerverfahren kann angewendet werden, wenn in der massgebenden Nachsteuerperiode (Dauer, in der Steuerfaktoren der Besteuerung entzogen worden sind, maximal aber 10 Steuerperioden) hinterzogene Einkünfte oder Vermögenswerte entdeckt werden, die

 
Die Durchführung des vereinfachten Nachsteuerverfahrens gelangt nur mit schriftlicher Zustimmung der steuerpflichtigen Person zur Anwendung. Sie hat jedoch keinen Anspruch auf die Durchführung des vereinfachten Nachsteuerverfahrens. Sowohl die steuerpflichtige Person als auch die Veranlagungsbehörde können bis zum Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungsverfügung, in der die entdeckten Steuerfaktoren nachbesteuert werden, die Durchführung eines ordentlichen Nach- und Strafsteuerverfahrens beantragen. 

2.    Aufrechnung in der nächsten offenen Veranlagung 

Die bisher nicht deklarierten Einkommens- und Vermögensbestandteile werden von der zuständigen Veranlagungsbehörde in der nächsten offenen bzw. noch nicht rechtskräftigen Veranlagung mit einem Zuschlag von 50 % aufgerechnet. Mit diesem Zuschlag werden Verzugszinsen und allfällige Bussen pauschal abgegolten. Das Verschulden der steuerpflichtigen Person wird im vereinfachten Nachsteuerverfahren nicht näher untersucht. 

3.    (Straflose) Selbstanzeigen und vereinfachte Erbennachbesteuerung 

Selbstanzeigen und straflose Selbstanzeigen sowie Fälle der vereinfachten Erbennachbesteuerung werden nicht im vereinfachten Nachsteuerverfahren erledigt, sondern werden wie bis anhin ausschliesslich von der kantonalen Steuerverwaltung bearbeitet.  

4.    Beispiele 

Die nachfolgenden zwei Beispiele sollen das vereinfachte Nachsteuerverfahren gemäss den oben erwähnten Voraussetzungen veranschaulichen, wobei davon ausgegangen wird, dass die Steuerjahre bis 2013 in Rechtskraft erwachsen sind und das Steuerjahr 2014 noch offen ist:


a) Beispiel 1 gemäss Ziffer 1. Buchstabe a 

 


Die Limiten für das vereinfachte Nachsteuerverfahren werden nicht überschritten. Die Aufrechnung dieser bisher nicht deklarierten Einkommens- und Vermögensbestandteile erfolgt in der nächsten offenen Steuerperiode 2014, und zwar wie folgt:

  
b) Beispiel 2 gemäss Ziffer 1. Buchstabe b


Die Limiten für das vereinfachte Nachsteuerverfahren sind nur in Bezug auf das Vermögen eingehalten, nicht aber beim Einkommen. Da das bisher nicht deklarierte Einkommen der Jahre 2007 bis 2013 nicht mehr als 5 % des durchschnittlichen steuerbaren Einkommens in diesem Zeitraum ausmacht (CHF 110'000 gemäss nachfolgender Tabelle), kann auch hier das vereinfachte Nachsteuerverfahren durchgeführt werden.


Die Aufrechnung dieser bisher nicht deklarierten Einkommens- und Vermögensbestandteile erfolgt in der nächsten offenen Steuerperiode 2014 wie folgt:



Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft
Peter B. Nefzger, Vorsteher

Beilage:
Muster Zustimmungserklärung