Vereinfachtes Nachsteuerverfahren
Kurzmitteilung Nr. 496, 27. Juni 2014
Seit dem 1. Juli 2014 können im Kanton Basel-Landschaft unter bestimmten Voraussetzungen nicht deklarierte Einkommens- und Vermögensbestandteile im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens nachbesteuert werden. Das sog. «vereinfachte Nachsteuerverfahren» wurde aus verfahrensökonomischen Gründen für die Erledigung von Bagatellfällen geschaffen, welches der objektiven Schwere des Falles Rechnung trägt.
1. Voraussetzungen
Das vereinfachte Nachsteuerverfahren kann angewendet werden, wenn in der massgebenden Nachsteuerperiode (Dauer, in der Steuerfaktoren der Besteuerung entzogen worden sind, maximal aber 10 Steuerperioden) hinterzogene Einkünfte oder Vermögenswerte entdeckt werden, die
a) |
gesamthaft ein Einkommen von CHF 30'000 und gesamthaft ein Vermögen von CHF 600'000 nicht übersteigen oder
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b) |
die hinterzogenen Einkommens- und Vermögensbestandteile durchschnittlich nicht mehr als 5 % des steuerbaren Einkommens und Vermögens der massgebenden Nachsteuerperiode betragen.
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Die Durchführung des vereinfachten Nachsteuerverfahrens gelangt nur mit schriftlicher Zustimmung der steuerpflichtigen Person zur Anwendung. Sie hat jedoch keinen Anspruch auf die Durchführung des vereinfachten Nachsteuerverfahrens. Sowohl die steuerpflichtige Person als auch die Veranlagungsbehörde können bis zum Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungsverfügung, in der die entdeckten Steuerfaktoren nachbesteuert werden, die Durchführung eines ordentlichen Nach- und Strafsteuerverfahrens beantragen.
2. Aufrechnung in der nächsten offenen Veranlagung
Die bisher nicht deklarierten Einkommens- und Vermögensbestandteile werden von der zuständigen Veranlagungsbehörde in der nächsten offenen bzw. noch nicht rechtskräftigen Veranlagung mit einem Zuschlag von 50 % aufgerechnet. Mit diesem Zuschlag werden Verzugszinsen und allfällige Bussen pauschal abgegolten. Das Verschulden der steuerpflichtigen Person wird im vereinfachten Nachsteuerverfahren nicht näher untersucht.
3. (Straflose) Selbstanzeigen und vereinfachte Erbennachbesteuerung
Selbstanzeigen und straflose Selbstanzeigen sowie Fälle der vereinfachten Erbennachbesteuerung werden nicht im vereinfachten Nachsteuerverfahren erledigt, sondern werden wie bis anhin ausschliesslich von der kantonalen Steuerverwaltung bearbeitet.
4. Beispiele
Die nachfolgenden zwei Beispiele sollen das vereinfachte Nachsteuerverfahren gemäss den oben erwähnten Voraussetzungen veranschaulichen, wobei davon ausgegangen wird, dass die Steuerjahre bis 2013 in Rechtskraft erwachsen sind und das Steuerjahr 2014 noch offen ist:
a) Beispiel 1 gemäss Ziffer 1. Buchstabe a
Jahr
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Nicht versteuerte Werte
|
Staats- und Gemeindesteuern
Einkommen Vermögen |
Direkte
Bundessteuer | |
---|---|---|---|---|
2007
|
Nebenerwerb und Bankguthaben
|
4'000
|
75'000
|
4'000
|
2008
|
Nebenerwerb und Bankguthaben
|
3'000
|
70'000
|
3'000
|
2009
|
Nebenerwerb und Bankguthaben
|
3'500
|
75'000
|
3'500
|
2010
|
Nebenerwerb und Bankguthaben
|
4'000
|
80'000
|
4'000
|
2011
|
Nebenerwerb und Bankguthaben
|
4'000
|
80'000
|
4'000
|
2012
|
Nebenerwerb und Bankguthaben
|
3'500
|
65'000
|
3'500
|
2013
|
Nebenerwerb und Bankguthaben
|
3'000
|
65'000
|
3'000
|
Total nicht versteuerte Werte
|
25'000
|
510 ' 000
|
25'000
|
Die Limiten für das vereinfachte Nachsteuerverfahren werden nicht überschritten. Die Aufrechnung dieser bisher nicht deklarierten Einkommens- und Vermögensbestandteile erfolgt in der nächsten offenen Steuerperiode 2014, und zwar wie folgt:
Staats- und Gemeindesteuern
Einkommen Vermögen |
Direkte
Bundessteuer | ||
---|---|---|---|
Total nicht versteuerte Werte
|
25'000 510'000
|
25'000
|
|
Zuschlag 50 %
|
12'500 255'000
|
12'500
|
|
Nachbesteuerung in Steuerperiode 2014
|
37'500 765'000
|
37'500
|
b) Beispiel 2 gemäss Ziffer 1. Buchstabe b
Jahr
|
Nicht versteuerte Werte
|
Staats- und Gemeindesteuern
Einkommen Vermögen |
Direkte
Bundessteuer |
|
2007
|
Nebenerwerb und Bankguthaben
|
3'400
|
70'000
|
3'400
|
2008
|
Nebenerwerb und Bankguthaben
|
3'900
|
75'000
|
3'900
|
2009
|
Nebenerwerb und Bankguthaben
|
4'900
|
75'000
|
4'900
|
2010
|
Nebenerwerb und Bankguthaben
|
6'500
|
80'000
|
6'500
|
2011
|
Nebenerwerb und Bankguthaben
|
6'500
|
80'000
|
6'500
|
2012
|
Nebenerwerb und Bankguthaben
|
4'900
|
70'000
|
4'900
|
2013
|
Nebenerwerb und Bankguthaben
|
4'900
|
70'000
|
4'900
|
Total nicht versteuerte Werte
|
35'000
|
520'000
|
35'000
|
Die Limiten für das vereinfachte Nachsteuerverfahren sind nur in Bezug auf das Vermögen eingehalten, nicht aber beim Einkommen. Da das bisher nicht deklarierte Einkommen der Jahre 2007 bis 2013 nicht mehr als 5 % des durchschnittlichen steuerbaren Einkommens in diesem Zeitraum ausmacht (CHF 110'000 gemäss nachfolgender Tabelle), kann auch hier das vereinfachte Nachsteuerverfahren durchgeführt werden.
Staats- und Gemeindesteuern
Einkommen |
Direkte
Bundessteuer |
|
Durchschnittlich nicht versteuerte Werte
2007 bis 2013 |
5'000
|
5'000
|
Durchschnittliches steuerbares Einkommen
2007 bis 2013 (Annahme) |
110'000
|
110'000
|
Die Aufrechnung dieser bisher nicht deklarierten Einkommens- und Vermögensbestandteile erfolgt in der nächsten offenen Steuerperiode 2014 wie folgt:
Staats- und Gemeindesteuern
Einkommen Vermögen |
Direkte
Bundessteuer |
||
Total nicht versteuerte Werte
|
35'000
|
520'000
|
35'000
|
Zuschlag 50 %
|
17'500
|
260'000
|
17'500
|
Nachbesteuerung in Steuerperiode 2014
|
52'500
|
780'000
|
52'500
|
Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft
Peter B. Nefzger, Vorsteher
Beilage:
Muster Zustimmungserklärung