Einkauf und Kapitalbezug der 2. Säule (BVG) innerhalb von drei Jahren
Kurzmitteilung Nr. 461 (Ersetzt diejenige vom 2011)
Seit dem 1. Januar 2006 (BVG-Revision) sind die Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule (Pensionskassen) selbst verantwortlich, dass die BVG-Prinzipien eingehalten werden. Zudem dürfen aufgrund von Art. 79b Abs. 3 BVG innert drei Jahren seit einem Einkauf die daraus resultierenden Leistungen nicht in Kapitalform bezogen werden. Dabei handelt es sich nicht primär um eine steuerliche, sondern um eine vorsorgerechtliche Bestimmung im BVG.
Nach dem Wortlaut der erwähnten Bestimmung dürfen nach einem Einkauf die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Aufgrund dieser Formulierung war früher unklar, ob die Sperrfrist von drei Jahren absolut gilt. Unbestritten war einzig, dass der Gesetzgeber damit das kurzfristige Parkieren von Geldern innerhalb der Vorsorge vor der Pensionierung aus rein steuerlichen Gründen verhindern wollte. Das «Hin und Her» sei nicht als sachgerechte Verbesserung des Versicherungsschutzes, sondern nur als vorübergehende und steuerlich motivierte Geldverschiebung zu betrachten. Dies hat das Bundesgericht in einem wegweisenden Entscheid vom 12. März 2010 (BGE Nr. 2C_658/2009 und 2C_659/2009) klargestellt und zusätzlich noch festgehalten, dass es sich bei der 3-Jahres-Frist um eine verobjektivierte Sperrfrist handelt. Es kommt in solchen Fällen deshalb nicht mehr auf die konkrete Absicht einer Steuerumgehung an.
Dies bedeutet in der Praxis Folgendes:
Wenn jemand innerhalb von drei Jahren nach einem (betragsmässig relevanten) BVG-Einkauf Kapital bezieht, wird im konkreten Fall grundsätzlich immer von einem Missbrauch ausgegangen, unabhängig davon, ob es sich um eine Kombination verschiedener Vorsorgepläne handelt. Als Folge davon wird der Abzug des Einkaufs vom steuerbaren Einkommen nicht gewährt. Bei der Kapitalleistung wird dafür die zuvor getätigte Einkaufssumme in Abzug gebracht, d.h. es wird nur die Differenz mit der separaten Jahressteuer (§ 36 StG bzw. Art. 38 DBG) erfasst.
Sollte die Veranlagung mit dem vom Einkommen in Abzug gebrachten BVG-Einkauf bereits rechtskräftig sein, so muss diese mittels einem Nachsteuerverfahren wieder geöffnet und der Einkauf nachträglich gestrichen werden. Im Interesse eines verfahrensökonomischen Vorgehens besteht anstelle des Nachsteuerverfahrens die Möglichkeit, die ordentliche Veranlagung mittels Rektifikat zu korrigieren. In diesem Fall wird die zuständige Veranlagungsbehörde die schriftliche Zustimmung der steuerpflichtigen Person einholen. Dieses Vorgehen wird angewandt, falls die Einkäufe innerhalb der letzten drei Jahre gesamthaft den Betrag von CHF 150‘000.— nicht übersteigen.
Als betragsmässig für einen steuerlichen Missbrauch nicht relevant werden in der Praxis Einkäufe bis zu CHF 10'000.— pro Person und Jahr angesehen.
Steuerverwaltung
Kanton Basel-Landschaft
Peter B. Nefzger
Vorsteher