Lunch-Checks und Abzug für Verpflegungsmehrkosten
Kurzmitteilung Nr. 518, 1. Juni 2016
Periodisch wird die Liste der Kantinen und Personalrestaurants von Arbeitgebern publiziert, welche ihren Mitarbeitenden Menüs unter CHF 10.– anbieten. Für die Abzugsmöglichkeit von Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung gilt – nebst den übrigen Voraussetzungen – bekanntlich Folgendes:
-
Mitarbeitende, welche die Möglichkeit haben, sich in einem auf dieser Liste aufgeführten Personalrestaurant (Kantine) zu verpflegen, können keinen Abzug geltend machen.
- Sofern im Lohnausweis das Feld G «Kantinenverpflegung/Lunch-Checks» angekreuzt ist, das Personalrestaurant (Kantine) aber nicht auf der Liste aufgeführt ist (Menüpreise über CHF 10.–), kann der halbe Abzug gewährt werden.
- Alle anderen Steuerpflichtigen haben Anspruch auf den vollen Abzug, sofern die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Es gibt auch Arbeitgeber, welche nicht über eine eigene Kantine bzw. ein eigenes Personalrestaurant verfügen, aber ihren Mitarbeitenden sog. «Lunch-Checks» abgeben. Die Abgabe erfolgt teilweise vergünstigt oder sogar unentgeltlich. Beispielsweise wird ein Lunch-Check im Wert von CHF 10.– dem Mitarbeitenden für CHF 5.– verkauft. Dieser kann dann in einem öffentlich zugänglichen Restaurant den Lunch-Check im Wert von CHF 10.– einlösen, sofern dieses Restaurant solche Checks akzeptiert. Im Lohnausweis muss deshalb auch bei solchen Lunch-Checks das Feld G «Kantinenverpflegung/Lunch-Checks» angekreuzt werden.
Im Einzelfall ist aber nicht immer klar, ob der Lunch-Check nur vergünstigt oder gar gratis abgegeben wird, und ob der jeweilige Mitarbeiter an seinem Arbeitsort auch Restaurants besuchen kann, welche solche Lunch-Checks annehmen. Deshalb wird in der Veranlagungspraxis angenommen, dass grundsätzlich nur der halbe Verpflegungskostenabzug zulässig ist. Sollte sich im Einzelfall herausstellen, dass der Lunch-Check unentgeltlich abgegeben wird und ein Mittagsmenü nachweislich unter CHF 10.– zu stehen kommt, so entstehen keine Verpflegungsmehrkosten. Es müssen sich aber am Arbeitsort auch Restaurants befinden, welche solche Checks entgegen nehmen und punkto Öffnungszeiten die ganze Arbeitswoche abdecken.
Steuerverwaltung
Kanton Basel-Landschaft
Peter B. Nefzger
Vorsteher