Betriebsbewilligung
Für die Führung eines Restaurants, Bistro, Cafés etc. ist eine Bewilligung erforderlich. Für die Erlangung einer Bewilligung muss ein Antrag bei der Sicherheitsdirektion BL (Fachbereich Bewilligungen) gestellt werden. Die antragstellende Person muss hierfür verschiedene Voraussetzungen erfüllen, die untenstehend vorzufinden sind. Wird ein Gastronomiebetrieb neu errichtet, muss zudem ein Antrag auf eine Standortbewilligung gestellt werden.
Ausnahme: Kleinbetriebe mit max. 10 Plätzen, die keinen Alkohol ausschenken, brauchen keine Gastwirtschaftsbewilligung.
- Antragsformular: Betriebsbewilligung (öffentlich zugängliche Gastwirtschaft)
Persönliche Voraussetzungen
Die Bewilligung zur Führung einer Gastwirtschaft wird erteilt, wenn die verantwortliche Person Gewähr für eine einwandfreie und gesetzmässige Führung des Betriebes bietet und im Besitz des Wirtepatents ist. Der Bewilligungsinhaber/-inhaberin ist verpflichtet mindestens während der Hauptbetriebszeiten im Betrieb anwesend sein. Der Patentinhaber ist dafür verantwortlich, dass der Betrieb jederzeit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt wird.
Wirtepatent
Das Wirtepatent wird durch das Ablegen der basellandschaftlichen Fachprüfung erlangt. Die Direktion kann die Kandidatinnen und Kandidaten bei Ablegung der basellandschaftlichen Fachprüfung von einzelnen Prüfungsfächern befreien, sofern sie bereits über einen beruflichen Fachausweis verfügen. In besonders dringenden Fällen kann die Bewilligung schon vor Erlangung des Wirtepatents provisorisch, unter dem Vorbehalt der bestandenen Prüfung, erteilt werden.
Ausnahme vom Wirtepatent: Das Wirtepatent ist für die Führung von Kleinbetrieben (max. 10 Plätze), Saisonbetrieben und bäuerlichen Nebenbetrieben nicht erforderlich.
Anmeldungen für den Wirtekurs und die Wirteprüfung sind hier möglich: Gastro-Baselland - Wirtekurs
Reguläre Öffnungszeiten
Betriebe oder Anlässe dürfen von 05 Uhr bis 24 Uhr geöffnet sein. Für verlängerte Öffnungszeiten können Anträge (sog. Freinachtbewilligungen) gestellt werden.
Der Antrag kann sich auf einzelne Anlässe oder auf die generellen Öffnungszeiten beziehen.
Besondere Öffnungszeiten
An bestimmten Anlässen und Tagen darf ohne besondere Bewilligung über die regulären Öffnungszeiten hinaus gewirtet werden:
- Zeitlich uneingeschränkt: An Silvester, Neujahrstag, Fasnachtstagen und Hochzeiten in geschlossener Gesellschaft.
- Bis 02:00 Uhr: Bei Wahlen und Abstimmungen, in der Nacht vom Samstag auf Sonntag, am 30. April, 1. Mai, 31. Juli, 31. Juli und 1. August
- Bis 04:00 Uhr: An eidgenössischen und kantonalen Festen (am Festort) und an Markttagen (am Marktort)