Lernfahrausweise (LFA)
Gesuch um Erteilung von Lernfahrausweisen zum Erwerb von Führerausweisen der (neuen) Kategorien A, A1 und B
(Für die Kategorien B1, C1, C, D1, D, BE, C1E, CE, D1E, DE, F, G und M gelten abweichende Bestimmungen)
Um Ihnen einen Lernfahrausweis ausstellen zu können, ist wie folgt vorzugehen:
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Laden Sie bitte das Formular "Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- bzw. Führerausweises" [PDF] herunter und füllen Sie dieses aus.
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Führen Sie bei einem Optiker oder Augenarzt einen Sehtest durch (Vor der Durchführung muss ein amtlicher Ausweis wie Identitätskarte, Pass oder Ausländerausweis vorgewiesen werden). Brillenrezepte werden nicht als Sehtest akzeptiert.
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Lassen Sie sich bitte die Personalien auf Ihrer Gemeindeverwaltung bestätigen. Für die Identifikation müssen Sie persönlich am Schalter der Einwohnerkontrolle erscheinen. Diese nimmt
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1) das vollständig ausgefüllte Gesuch ,
2) aktuelles farbiges Passfoto
4) den gültigen Nothelferausweis i(nicht älter als 6 Jahre), |
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entgegen und lässt die Unterlagen direkt der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) in Füllinsdorf zukommen. Das Gesuch darf Ihnen von der Einwohnerkontrolle Ihrer Gemeindeverwaltung nicht mehr ausgehändigt werden. Wenn jemand bereits im Besitze eines Schweizer Lern- oder Führerausweises ist, entfällt diese Bestätigung.
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Der Lernfahrausweis wird erst nach bestandener Basistheorieprüfung erteilt. (Ist keine solche Prüfung abzulegen, wird der Lernfahrausweis erteilt, wenn die Voraussetzungen zu dessen Erwerb erfüllt sind).
Wer einen Lernfahr-, Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen
Bei Angabe einer Krankheit / Sucht, ist ein ärztliches Zeugnis erforderlich. Sie werden von der MFK zu einem zuständigen Arzt aufgeboten (Fach- und Spezialarzt oder Arzt der Stufe 1-4).
Bei Berufskategorien ist eine Untersuchung bei einem Arzt der Stufe 2 nötig
Bei Antragstellern, welche das 65. Altersjahr überschritten haben ist eine Untersuchung bei einem Arzt der Stufe 3 nötig.
Bei Antragsstellern mit einer Behinderung ist eine Untersuchung bei einem Arzt der Stufe 3 nötig.
Das Mindestalter beträgt ab dem 01.01.2021 für
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Der Lernfahrausweis ist gültig:
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4 Monate für die Kategorie A und die Unterkategorie A1 ;
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12 Monate für die Unterkategorie B1 und die Spezialkategorie F ;
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24 Monate für alle übrigen Kategorien.
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Wer ein Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorien A, A1, B oder B1 stellt, muss den Besuch eines Nothelferkurses nachweisen. Der Nothelferausweis ist zusammen mit dem Gesuchsformular auf der Gemeindeverwaltung abzugeben. Inhaber/innen eines Führerausweises der obenerwähnten Kategorien brauchen den Nothelferkurs nicht zu absolvieren. Das Ausstellungsdatum des Nothelferausweises darf nicht mehr als 6 Jahre zurückliegen. Eine Liste der berechtigten Anbieter sowie die Weisung vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) sind unter diesem Link zu finden.
Wer den Führerausweis der Kategorien A, A1, B oder B1 erwerben will, muss im Besitz eines gültigen Lernfahrausweises sein, um den Verkehrskundekurs besuchen zu können. Besitzt jemand bereits einen Führerausweis mit den erwähnten Kategorien, ist kein Kursbesuch notwendig. Der Kurs dauert 8 Stunden und ist bei einem Fahrlehrer zu absolvieren. Am Schluss des Kurses muss der Fahrlehrer eine Bestätigung für den Kursbesuch abgegeben. Diese Bestätigung muss bei der Anmeldung zur praktischen Führerprüfung vorgewiesen werden. Der Kursbesuch darf nicht mehr als 2 Jahre zurückliegen.
Wer den Führerausweis der Kategorie A oder A1 erwerben will, muss innert 4 Monaten seit der Erteilung des Lernfahrausweises die praktische Grundschulung bei einem Inhaber des Fahrlehrerausweises der Kategorie IV (Motorräder) absolvieren.
In der praktischen Grundschulung soll der Fahrschüler sich das für das Fahren im Verkehr erforderliche Grundverständnis der Fahrdynamik und die Blicktechnik aneignen und lernen, das Fahrzeug richtig zu bedienen. Die Grundschulung soll zudem zu einer defensiven, verantwortungsbewussten und energiesparenden Fahrweise motivieren.
Als Lernfahrt gilt jede Fahrt mit einem Motorfahrzeug, dessen Führer/in im Besitz eines Lernfahrausweises sein muss.
Ein gültiger Lernfahrausweis der Kategorie B berechtigt zu Fahrten mit einer Begleitperson, die
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das 23. Altersjahr vollendet hat und
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seit mindestens 3 Jahren einen entsprechenden unbefristeten Führerausweis besitzt
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die Begleitperson muss wenigstens die Handbremse leicht erreichen können.
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Auf Lern- und Prüfungsfahrten ist hinten am Fahrzeug eine blaue Tafel mit weissem "L" gut sichtbar anzubringen.
Wir empfehlen keine Lernfahrten im Ausland zu unternehmen. Wer jedoch mit einem Lernfahrausweis im Ausland fahren will, muss sich bei den zuständigen ausländischen Behörden erkundigen
Kategorien A, A1, B1 und F
Gültige Lernfahrausweise für Motorräder der Kategorien A, A1, B1 und F berechtigen zu Fahrten mit und ohne Begleitperson. Wichtig: Mitfahrende Personen müssen mindestens im Besitz des Führerausweises der entsprechenden Kategorie sein.
Kategorien BE, CE, C1E, DE und D1E
Mit dem Lernfahrausweis der Kategorien BE, CE oder DE sowie der Unterkategorien C1E oder D1E dürfen auf Anhängerzügen Lernfahrten ohne Begleitperson durchgeführt werden, wenn der Fahrschüler den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt.
Kategorien D und D1
Auf Lernfahrten mit Fahrzeugen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 dürfen keine Personen mitgeführt werden. Ausgenommen sind die Begleitperson, die im Besitz des entsprechenden Führerausweises ist, und der Fahrlehrer.
Lehrberufe
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Sachentransportfachmann / -frau EFZ (Kategorie C)
Für Personen, welche die Lehre als Sachentransportfachmann / -frau EFZ absolvieren, beträgt das Mindestalter für den Lernfahrausweis der Kategorie B (Auto) und (Lastwagen) 17 Jahre. Der Führerausweis wird frühestens mit dem Erreichen des 18. Altersjahres erteilt. Zusätzlich zum Lernfahrausweisgesuch ist eine Bestätigung über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages einzureichen. Weitere Informationen finden Sie auf unserem allgemeinen Merkblatt. |
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Sachentransportpraktiker/in EBA (Kategorie B)
Für Personen, welche die Lehre als Sachentransportpraktiker/in EBA absolvieren, beträgt das Mindestalter für den Lernfahrausweis der Kategorie B (Auto) 17 Jahre. Der Führerausweis wird frühestens mit dem Erreichen des 18. Altersjahres erteilt. Zusätzlich zum Lernfahrausweisgesuch ist eine Bestätigung über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages einzureichen. Weitere Informationen finden Sie auf unserem allgemeinen Merkblatt.
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Motorradmechaniker/in-Lehrlinge
Für Personen, welche die Lehre ais Motorradmechaniker/in absolvieren, beträgt das Mindestalter für den Lernfahrausweis der unbeschränkten Kategorie A (Motorrad) 18 Jahre. Zusätzlich zum Lernfahrausweisgesuch ist eine Bestätigung über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages einzureichen. Weitere Informationen finden Sie auf unserem allgemeinen Merkblatt.
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Kleinmotorrad- und Fahrradmechaniker/in-Lehrlinge
Für Personen, welche die Lehre ais Kleinmotorrad- und Fahrradmechaniker/in absolvieren, beträgt das Mindestalter für den Lernfahrausweis der unbeschränkten Kategorie A1 (Motorräder bis 125cm3 und 11 kW) 18 Jahre. Zusätzlich zum Lernfahrausweisgesuch ist eine Bestätigung über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages einzureichen. Weitere Informationen finden Sie auf unserem allgemeinen Merkblatt. |