Entschädigungs- und Genugtuungsbehörde
Genugtuung
Die Genugtuung ist ein Solidaritätsbeitrag zur Wiedergutmachtung des seelischen Schmerzes nach einer erfahrenen Straftat. Zuständig ist der Kanton, in dem die Straftat begangen wurde. Bei Straftaten im Ausland besteht kein Anspruch.
Frist
Das Gesuch um Genugtuung muss innerhalb von fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat gestellt werden.
Zu Gunsten von bestimmten Opfern gibt es Ausnahmen:
- Kinder, die zum Zeitpunkt der Straftat unter 16 Jahre alt waren und Opfer von bestimmten schweren Straftaten wurden, können bis zum 25. Altersjahr ein Gesuch stellen.
- Opfer, die ihre Zivilansprüche vor Ablauf der opferhilferechtlichen Verwirkungsfrist im Strafverfahren geltend gemacht haben, können noch innerhalb eines Jahres ab endgültigem Entscheid über die Zivilansprüche oder über die Einstellung des Verfahrens ein Gesuch einreichen.
Anspruch
Ein Anspruch auf Genugtuung besteht, wenn das Opfer durch die Straftat eine schwere Beeinträchtigung erlitten hat. Diese muss zu einer dauernden Schädigung oder zu einem lange dauernden Heilungsprozess (z.B. Spitalaufenthalt) geführt haben. Schwere psychische Beeinträchtigungen oder posttraumatische Störungen können ebenfalls einen Anspruch auf Genugtuung begründen. Kein Anspruch besteht bei nur leichten Verletzungen (z.B. Prellungen) oder bei einem vorübergehenden psychischen Stresszustand.
Nach dem Tod eines Opfers haben dessen nächste Angehörige einen Anspruch auf eine Genugtuung.
Höhe
Die Genugtuung der Opferhilfe:
- wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen
- ist ein Solidaritätsbeitrag der Allgemeinheit und entspricht daher nicht dem Betrag, den die Täterschaft zahlen müsste
- wird unabhängig von der Genugtuung im Strafurteil bemessen
- beträgt maximal 70'000 Franken für Opfer und 35'000 Franken für Angehörige
- wird bei Wohnsitz im Ausland, den dort allenfalls tieferen Lebenshaltungskosten angepasst
- wird nur bezahlt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (z.B. Integritätsentschädigung der Unfallversicherung)
- wird nicht verzinst
- kann bei einem Mitverschulden des Opfers herabgesetzt oder sogar verweigert werden.
Entschädigung
Die Opferhilfe kommt für den finanziellen Schaden auf, der dem Opfer als direkte Folge einer in der Schweiz verübten Straftat entstanden ist. Zuständig ist der Kanton, in dem die Straftat begangen wurde.
Frist
Das Gesuch um Entschädigung muss innerhalb von fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat gestellt werden.
Zu Gunsten von bestimmten Opfern gibt es Ausnahmen:
- Kinder, die zum Zeitpunkt der Straftat unter 16 Jahre alt waren und Opfer von bestimmten schweren Straftaten wurden, können bis zum 25. Altersjahr ein Gesuch stellen.
- Opfer, die ihre Zivilansprüche vor Ablauf der opferhilferechtlichen Verwirkungsfrist im Strafverfahren geltend gemacht haben, können noch innerhalb eines Jahres ab endgültigem Entscheid über die Zivilansprüche oder über die Einstellung des Verfahrens ein Gesuch einreichen.
Anspruch
Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf eine Entschädigung für den als Folge der Verletzung oder des Todes des Opfers entstandenen Personenschaden.
In Frage kommen:
- Erwerbsausfall
- Todesfallkosten
- Haushalt- und Betreuungsschaden, wenn er zu zusätzlichen Kosten oder zur Reduktion der Erwerbstätigkeit führt.
Sachschaden, wie z.B. kaputte Kleidung, Vermögensschaden (z.B. gestohlenes Bargeld), oder ein normativer Schaden kann nicht ersetzt werden.
Vorschuss
Benötigt das Opfer sofort finanzielle Hilfe, kann es ein Gesuch um Vorschuss stellen. Der Entscheid über den Vorschuss ist nur vorläufig. Weist die Opferhilfestelle das Gesuch um Entschädigung später ab oder heisst sie es nur teilweise gut, muss das Opfer den Vorschuss oder die Differenz zurückzahlen. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn das Opfer dadurch in eine schwierige Lage geraten würde.
Höhe
Die Entschädigung der Opferhilfe:
- ist abhängig von den finanziellen Verhältnissen des Opfers
- wird unabhängig vom Schadenersatz im Strafurteil bemessen
- beträgt mindestens 500 und maximal 120'000 Franken
- wird nur bezahlt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution (z.B. Taggeld oder Rente von Versicherung) keine oder keine genügende Leistung erbringt
- wird nicht verzinst
- kann bei einem Mitverschulden des Opfers herabgesetzt oder sogar verweigert werden.