Ambulante Massnahmen

Ambulante Behandlung
Ambulante  Massnahmen werden vom Gericht angeordnet, wenn einer Straftat eine psychische Störung und/oder eine Abhängigkeit von Suchtstoffen (oder andere Abhängigkeiten) zugrunde liegt und dafür keine stationäre Behandlung erforderlich ist.


Dauer
Die Dauer der Massnahme ist in der Regel auf maximal 5 Jahre beschränkt und wird jährlich überprüft. Ist der Anlass der Massnahme eine psychische Störung, kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils 1 bis 5 Jahre verlängern.
Die Vollzugsbehörde kann eine vorübergehende stationäre Behandlung anordnen (maximale Dauer: 2 Monate) zur Einleitung der ambulanten Behandlung.


Vollzugsort
Die ambulante Behandlung findet entweder strafvollzugsbegleitend oder in Freiheit statt. In beiden Fällen erfolgt die Behandlung bei einer ärztlichen, therapeutischen oder anderweitig spezialisierten Fachperson. Diese hat der Vollzugsbehörde jährlich Bericht zu erstatten über den Verlauf der Behandlung.


Aufhebung der ambulanten Massnahme
Die ambulante Massnahme wird durch die zuständige Behörde aufgehoben, wenn sie erfolgreich abgeschlossen wurde oder die Fortführung als aussichtslos erscheint oder eine gesetzliche Höchstdauer erreicht ist.


Wichtige Links
- Schweizerisches Strafgesetzbuch (Art. 63 - Art. 63b)
- Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz