Electronic Monitoring

Electronic Monitoring bedeutet Strafvollzug mit elektronischer Überwachung in der eigenen Wohnung. Damit sollen die schädlichen Auswirkungen von unbedingten Freiheitsstrafen (Desozialisierung: Beeinträchtigung oder Verlust der Arbeitsstelle, der Wohnung und der sozialen Bezüge) vermieden werden.

Electronic Monitoring kann zur Anwendung gelangen:

Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe in Form von Electronic Monitoring setzt eine erhebliche Selbstdisziplin der verurteilten Person voraus. Weitere Voraussetzung sind eine klare Tagesstruktur, eine feste Wohnung und das Einverständnis allfälliger Mitbewohner.


Electronic Monitoring kann auch als Ersatzmassnahme bei Untersuchungshaft eingesetzt werden, sofern damit den konkreten Haftgründen ausreichend Rechnung getragen werden kann


> Merkblatt Electronic Monitoring
> Info EM ganze Schweiz


Wichtige Links:  
- Verordnung über den Vollzug von Electronic Monitoring (SGS 261.42)



Electronic Monitoring
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