Electronic Monitoring
Electronic Monitoring kann zur Anwendung gelangen:
a.
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zum Vollzug von Freiheitsstrafen von 20 Tagen bis 12 Monaten,
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b.
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bei langen Freiheitsstrafen als Vollzugsstufe vor der bedingten Entlassung für eine Dauer von 1 bis 12 Monaten.
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Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe in Form von Electronic Monitoring setzt eine erhebliche Selbstdisziplin der verurteilten Person voraus. Weitere Voraussetzung sind eine klare Tagesstruktur, eine feste Wohnung und das Einverständnis allfälliger Mitbewohner.
Electronic Monitoring kann auch als Ersatzmassnahme bei Untersuchungshaft eingesetzt werden, sofern damit den konkreten Haftgründen ausreichend Rechnung getragen werden kann
> Merkblatt Electronic Monitoring
> Info EM ganze Schweiz
Wichtige Links:
- Verordnung über den Vollzug von Electronic Monitoring (SGS 261.42)