Ersatzfreiheitsstrafe

Die Ersatzfreiheitsstrafe kommt zum Zug, wenn die verurteilte Person eine Busse oder Geldstrafe nicht bezahlt und diese auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist (vgl. Merkblatt ).


Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe ist abhängig von der Höhe des Bussenbetrags (i.d.R. werden pro angebrochene CHF 100.-- 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe verordnet). Bei Geldstrafen entspricht die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe der Anzahl Tagessätze.


Es ist jederzeit möglich, auch nach erfolgter Umwandlung der Busse oder Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe, den ausstehenden Betrag nachträglich zu bezahlen und damit den Freiheitsentzug abzuwenden.


Sollte es der verurteilten Person nicht möglich sein, den gesamten Bussen- oder Geldstrafenbetrag auf einmal zu bezahlen, empfehlen wir Kontaktaufnahme mit der betreffenden Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht , um sich ev. die Zahlungsfrist verlängern zu lassen und/oder eine Zahlung in Raten zu vereinbaren. Allenfalls besteht auch die Möglichkeit, die Ersatzfreiheitsstrafe in Gemeinnützige Arbeit umzuwandeln, falls sich die massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben (Art. 36 Abs. 3 StGB). Zuständig ist ebenfalls die urteilende Behörde.


Ersatzfreiheitsstrafen über 20 Tagen können auf Antrag der verurteilten Person in Form des Electronic Monitoring vollzogen werden, sofern die betreffenden Voraussetzungen erfüllt sind.


Wichtige Links
- Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz
- Bundesamt für Justiz