Gemeinnützige Arbeit
Anstelle von Freiheitsstrafen mit einer Dauer von bis zu 180 Tagen können das Gericht oder die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung der verurteilten Person gemeinnützige Arbeit anordnen (Art. 37 - 39 StGB).
Die gemeinnützige Arbeit stellt eine selbstständige gerichtliche Sanktionsart dar. Es werden maximal 720 Stunden zum Vollzug angeordnet. Geldstrafen können in der Form von gemeinnütziger Arbeit geleistet werden, sofern das Gericht oder die Staatsanwaltschaft auf Antrag der verurteilten Person die gemeinnützige Arbeit angeordnet hat.
Mittels gemeinnütziger Arbeit können auch Bussen abgegolten werden.
Die gemeinnützige Arbeit wird in einer sozialen Institution geleistet, die Gewährung einer bedingten Entlassung ist nicht möglich. Beispiele sind:
- Einsätze in Alters- und Pflegeheimen, Spitex
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- Einsätze in Spitälern oder Kliniken
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- Einsätze in Gemeinden, Schulhäusern u.ä.
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- besondere Einsätze je nach Fähigkeiten der verurteilten Person
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> Merkblatt Gemeinnützige Arbeit
Wichtige Links
- Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz
- Verordnung Straf- und Massnahmevollzug BL