Stationäre Massnahmen

Stationäre Massnahme bei psychischen Störungen
Stationäre Massnahmen werden ausgesprochen, wenn die Tat im Zusammenhang mit einer psychischen Störung des Täters steht. Das Ziel einer stationären therapeutischen Massnahme ist die Behandlung dieser Störung. Dadurch soll der Gefahr der Begehung von weiteren Straftaten durch die verurteilte Person begegnet werden.
Die Dauer der Massnahme beträgt in der Regel höchstens 5 Jahre. Allerdings kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens 5 Jahre anordnen.
Die stationäre Behandlung erfolgt in der Regel in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung (Klinik) oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung (St. Johannsen, Schachen).


Stationäre Massnahme bei Sucht  
Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig und steht die Tat damit in Zusammenhang, kann ebenfalls eine stationäre therapeutische Massnahmen ausgesprochen werden. Das Ziel dieser Massnahmen ist die Behandlung dieser Abhängigkeit. Dadurch soll der Gefahr der Begehung von weiteren Straftaten durch die verurteilte Person begegnet werden.
Die Dauer der suchtspezifischen Massnahme beträgt in der Regel höchstens 3 Jahre. Sind die Behandlungsziele nach 3 Jahren nicht soweit erreicht, dass eine bedingte Entlassung bewilligt werden kann, kann auf Antrag der Vollzugsbehörde das Gericht die Massnahme einmal um ein weiteres Jahr verlängern.
Die Massnahme wird stationär in einer spezialisierten Institution oder psychiatrischen Einrichtung vollzogen.


Stationäre Massnahme für junge Erwachsene
Stationäre therapeutische Massnahmen für junge Erwachsene, die zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt waren und bei denen die Tatbegehung im Zusammenhang mit einer erheblichen Störung in der Persönlichkeitsentwicklung steht, bezwecken die Behandlung dieser Entwicklungsstörung. Dadurch soll der Gefahr der Begehung von weiteren Straftaten durch die verurteilte Person begegnet werden.
Die Dauer der suchtspezifischen Massnahme beträgt höchstens 4 Jahre. Im Falle einer Rückversetzung nach bedingter Entlassung liegt die Höchstdauer insgesamt bei 6 Jahren; in jedem Fall ist die Massnahme nach Vollendung des 30. Altersjahrs des Täters aufzuheben.
Die Durchführung der stationären Massnahmen für junge Erwachsene erfolgt in speziellen Massnahmevollzugseinrichtungen (z.B. Arxhof ). Diese Einrichtungen sind von den übrigen Anstalten getrennt zu führen.


Wichtige Links
- Schweizerisches Strafgesetzbuch (Art. 59-61)
- Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz



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