Sonntagsverkauf
Bewilligungsfreie Sonntagsarbeit im Verkauf
An zwei Adventssonntagen sowie an zwei Sonntagen zum Saisonstart pro Jahr besteht in unserem Kanton die Möglichkeit, Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäften bewilligungsfrei zu beschäftigen, gestützt auf die kantonale Ruhetagsgesetzgebung.
Adventsverkäufe
Am 2. und 4. Adventssonntag können Verkaufsgeschäfte einer Gemeinde ihre Mitarbeitenden bewilligungsfrei beschäftigen. Diese Daten gelten grundsätzlich und einheitlich für sämtliche Verkaufsgeschäfte im Kanton Baselland.
Will eine Gemeinde von diesen Daten abweichen, so muss sie dies dem KIGA Baselland melden.
Die Datumswahl gilt für sämtliche im Gemeindegebiet tätigen Verkaufsgeschäfte. Die Eingabe des 1. und/oder 3. Sonntages ist zusammen mit dem Gemeindebeschluss direkt an das KIGA Baselland zu richten.
Ein einzelnes Ladengeschäft kann für sich keine individuell festgelegten Sonntagsöffnungen mit der Beschäftigung von Angestellten vorsehen. Es würde dafür vom KIGA keine Sonntagsarbeitszeitbewilligung erhalten.
Saisonverkäufe
Die Daten für die Saisonverkäufe werden jährlich festgelegt. Die Wirtschaftskammer Baselland sowie der Gewerkschaftsbund Baselland schlagen dem Regierungsrat bis zum 31. Oktober gemeinsam Daten vor. Diese dürfen keine Feiertage tangieren.
Im Januar werden die Saisonverkaufsdaten der Gemeinden im Amtsblatt veröffentlicht.