Revision des Schulgesundheitsgesetzes geht in Vernehmlassung
Der Regierungsrat hat die Landratsvorlage zur Revision des Schulgesundheitsgesetzes in die Vernehmlassung gegeben. Auf Antrag der Schulgesundheitskommission soll am System der Vorsorgeuntersuchungen im Schulalter grundsätzlich im gleichen Ausmass festgehalten werden.
Das Gesetz muss an verschiedene Entwicklungen angepasst werden. Es sind dies insbesondere epidemiologische Entwicklungen (Aufhebung Tuberkuloseuntersuchungen, Einführung Epidemiengesetz und Epidemienverordnung des Bundes), der zunehmende Wunsch der Eltern nach freier Arztwahl, das Bedürfnis der Ärztinnen und Ärzte nach der Aufhebung von Doppelspurigkeiten beim Zeitpunkt der Vorsorge-untersuchungen und der sowohl von den Schulen wie auch von den Schulärztinnen und Schulärzten vorgebrachte dringende Revisionsbedarf beim Angebot in der Sekundarstufe I.
Um die Revision fachlich fundiert begründen zu können, wurde eine umfassende Evaluation des heutigen Systems durchgeführt. Diese wurde von der Schulgesundheitskommission des Kantons begleitet. Die Ergebnisse dieser Evaluation zeigten deutlich auf, dass die Vorsorgeuntersuchungen im Schulalter nach wie vor notwendig sind und nicht auf sie verzichtet werden kann.
Schulische Vorsorgeuntersuchungen neu ab vier Jahren
Aufgrund dieser Ausgangslage schlägt der Regierungsrat auf Antrag der Schulgesundheits-kommission vor, am System der Vorsorgeuntersuchungen im Schulalter grundsätzlich im gleichen Ausmass festzuhalten. Die von der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie empfohlene Untersuchung mit vier Jahren soll jedoch neu zu den schulischen Vorsorgeuntersuchungen gehören. Die Vorsorgeuntersuchungen sollen zudem nicht nur in Ausnahmefällen von den Kinderärztinnen und Kinderärzten bzw. Hausärztinnen und Hausärzten der Familien durchgeführt werden, sondern zur Regel werden. Kindern ohne Privatärztin oder Privatarzt soll aber weiterhin eine Schulärztin bzw. Schularzt zur Verfügung stehen. Die Aufgaben und Kompetenzen der beteiligten Behörden und der Schulärztinnen und Schulärzte sollen neu umfassender und zeitgemässer auf Gesetzesstufe geregelt werden. Viele dieser Bestimmungen waren bisher in der Verordnung über den schulärztlichen Dienst verankert.
Der Zeitpunkt und die Rahmenbedingungen der Untersuchungen werden vom Regierungsrat in der Verordnung zum Schulgesundheitsgesetz festgelegt. Um die beklagten Doppelspurigkeiten zu eliminieren, werden die Untersuchungszeitpunkte wie von der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie empfohlen festgelegt.
Finanziell ergeben sich durch die Revision für den Kanton keine und für die Gemeinden nur geringe Änderungen. Die neue Vorsorgeuntersuchung mit vier Jahren ist eine Pflichtleistung der Krankenkasse und belastet die Gemeinden nicht zusätzlich.
Das Schulgesundheitsgesetz des Kantons Basel-Landschaft regelt die Vorsorgeuntersuchungen der Schülerinnen und Schüler in den Schulen und die Aufgaben der Schulärztinnen und Schulärzte für die Schulen des Kantons Basel-Landschaft. Es stammt aus dem Jahr 1955 und wurde zum letzten Mal von 20 Jahren revidiert.
Für Rückfragen:
Irène Renz, Leiterin Gesundheitsförderung, Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD), 061 552 62 86.