Einbürgerungen

Ordentliche Einbürgerungen von Ausländerinnen und Ausländern im Kanton Basel-Landschaft und in der Gemeinde Ramlinsburg

Wohnsitzerfordernis

Bund: Einen Aufenthalt von insgesamt 10 Jahren in der Schweiz, wovon 3 in den letzten 5 Jahren vor Einreichung des Gesuches. Die Aufenthaltsdauer in der Schweiz zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr zählt doppelt. Der tatsächliche Aufenthalt hat jedoch mindestens 6 Jahre zu betragen. Ist die Bewerberin oder der Bewerber eine eingetragene Partnerschaft mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger eingegangen, so genügt eine Aufenthaltsdauer von insgesamt 5 Jahren in der Schweiz, wovon 1 Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung; diese verkürzte Wohnsitzdauer kann jedoch nur geltend machen, wer seit mindestens 3 Jahren in einer eingetragenen Partnerschaft lebt. Die kürzere Aufenthaltsdauer gilt auch für den Fall, dass eine der beiden Partnerinnen oder einer der beiden Partner das Schweizer Bürgerrecht nach der Eintragung der Partnerschaft erwirbt durch eine Wiedereinbürgerung oder durch eine erleichterte Einbürgerung aufgrund der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil.

Kanton: Insgesamt 5 Jahre Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft. Stellen Ehegatten das Gesuch gemeinsam, so muss nur eine der beiden Personen insgesamt 3 Jahre im Kanton Basel-Landschaft; diese verkürzte Wohnsitzdauer kann jedoch nur geltend machen, wer seit mindestens 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem anderen Ehegatten lebt. Diese Regelung gilt sinngemäss für die eingetragene Partnerschaft.

Gemeinde Ramlinsburg: In der Regel 5 Jahre Wohnsitz in Ramlinsburg. Aus achtenswerten Gründen sind Ausnahmen möglich. Genaue Auskunft kann beim Bürgerrat eingeholt werden.

Eignungen

Die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:

  • erfolgreich integriert ist;
  • mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist; und
  • keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.

Darstellung des Ablaufs des Einbürgerungsverfahrens für ausländische Staatsangehörige [PDF]

Gebühren

Bund, Kanton und Gemeinde erheben für die Einbürgerung Gebühren, die sich nach dem Verwaltungsaufwand bemessen. Es kann ein Kostenvorschuss verlangt werden. Wird ein erhobener Kostenvorschuss nicht geleistet, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
Gebühren werden auch erhoben bei negativem Ausgang des Verfahrens.

›› Einbürgerungsreglement der Gemeinde Ramlinsburg.

›› Einbürgerungstest Schweiz (App)