Kantonsgericht 2003-01

Zivilgesetzbuch (ZGB)


Art. 23 ff. Der Wohnsitz einer Person, welche eine Strafe "ambulant" mit elektronischen Fussfesseln (Electronic Monitoring) verbüsst, richtet sich nicht nach Art. 26 ZGB. Das Vollzugskonzept des Electronic Monitoring erlaubt es dem Betroffenen, seinen Wohnort innerhalb des Projektgebiets frei zu wählen. Kehrt eine Person nach Entlassung aus einer Strafanstalt und Antritts der Verbüssung der Reststrafe im Electronic Monitoring nicht an den sich im Projektgebiet befindlichen bisherigen Wohnsitz zurück, sondern begründet sie zusammen mit ihrer Familie ihren Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort, so befindet sich der Wohnsitz am Ort ihres neuen Lebensmittelpunktes, dies auch dann, wenn die Schriften noch am alten Wohnsitz deponiert sind.


ABSchKG vom 9.12. 2003



Art. 125 Die Dauer des Unterhaltsanspruchs bestimmt sich danach, bis zu welchem Zeitpunkt es dem Unterhaltsberechtigten nicht zumutbar ist, für seinen gebührenden Unterhalt aufzukommen. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs kann sich bei im Scheidungszeitpunkt voraussehbarer Steigerung der Eigenversorgungskapazität ergeben. Kann jedoch im Zeitpunkt der Scheidung mangels Leistungsfähigkeit des Verpflichteten keine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden, so ist dies durch eine entsprechende Verlängerung der Dauer der Unterhaltspflicht über den Zeitpunkt der Wiedererlangung der Eigenversorgungskapazität hinaus zu kompensieren (Ingeborg Schwenzer, Hrsg., Praxis Kommentar zum Scheidungsrecht, Basel 2000, Art. 125 N 36 f.).

KGZS vom 14.1.2003



Art .125 Abs. 2 Für die Frage, ob bei der Festlegung des gebührenden Unterhalts an die ehelichen Lebensverhältnisse oder an den vorehelichen Lebensstandard anzuknüpfen ist, ist die Dauer der Ehe entscheidend (vgl. BGE 115 II 6 Erw. 3). Entscheidend ist jedoch nicht die Dauer der Ehe im rechtlichen Sinn, sondern zu berücksichtigen sind vor allem die Dauer des tatsächlichen Zusammenlebens und der wirtschaftlichen Abhängigkeit zwischen den Ehegatten, aber auch die Frage, welche Umstellung die Eheschliessung für die betroffene Partei in wirtschaftlicher Hinsicht gebracht hat (vgl. Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 125 N. 30). Eine Berücksichtigung des vorehelichen Zusammenlebens fällt nicht in Betracht, wenn während dieser Zeit keine gemeinschaftsbedingten Nachteile eingetreten sind. Im Fall einer Ehedauer von 9 Jahren, in welcher die Ehefrau während der ersten 7 Jahre des ehelichen Zusammenlebens 100 % erwerbstätig war und während der letzen zwei Jahren aus gesundheitlichen Gründen nur noch 50 % gearbeitet hat, ist anzunehmen, dass sie die Lebensverhältnisse der Ehegatten nicht nachhaltig geprägt hat. In einem solchen Fall ist daher bei der Festlegung des gebührenden Unterhalts an die vorehelichen Verhältnisse anzuknüpfen.

KGZS vom 3.6.2003



Art. 163 Die Aenderung eines Unterhaltsbeitrags im Eheschutzverfahren setzt grundsätzlich eine wesentliche und dauerhafte Aenderung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse voraus. Gemäss der Rechtslehre wird mit Berufung auf die Besonderheiten des summarischen Verfahrens auch eine Aenderung aufgrund von dem Gericht seinerzeit nicht bekannten Tatsachen und bei unzutreffender Würdigung als zulässig erklärt (Zürcher Kommentar, Teilband II 1c, Zürich 1993/1997, Bräm/Hasenböhler, Art. 163 N 154 = S. 156, Art. 179 N 8 = S. 699, Berner Kommentar, Bd. II 1/2, Bern 1999, Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 179 N 8a = S. 659). Sind die Aenderungsvoraussetzungen dargetan, so dürfen die gesamten Grundlagen der Unterhaltsbeitragsverfügungen neu geprüft werden, nicht nur derjenige Sachverhalt, der direkt von der Aenderung der Verhältnisse betroffen ist.

KGZS vom 22.4.2003



Art. 163 Die Zubilligung eines Grundbetrags von Fr. 1'100.-- an eine im Konkubinat lebende Person ist nicht willkürlich. Es ist zu beachten, das der Grundbetrag für eine in Haugemeinschaft lebende Einzelperson vor der Neufassung der Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums Fr. 910.-- betragen hat, diese Kategorie in der Neufassung fallen gelassen worden ist und die Neufassung der Richtlinien aber generell mit einer Erhöhung der Grundbeträge verbunden war.

KGZS vom 23.9.2003



Art. 163 Gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgung des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Die Erwerbstätigkeit und die Kinderbetreuung resp. Besorgung des Haushalts sind gemäss dieser Bestimmung gleichwertige Beiträge an den Unterhalt der Familie. Aus dem Grundsatz der Gleichwertigkeit der Leistungen für die Familie geht hervor, dass nicht ohne genaue Abklärung der Umstände dem Hauptverdiener vorweg eine Sparquote allein zugeteilt werden darf. Die Praxis der Sparquotenzuteilung ist nur bei ganz besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen und bei einem erheblich höheren Einkommen als dem Existenzminimum anwendbar.

KGZS vom 2.12.2003



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