Kantonsgericht 2003-07
Übersichten: Kantonsgericht
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Rechtsprechung
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Rechtsprechung des Kantonsgerichts 2003 |
Strafgesetzbuch (StGB)
Art. 18 siehe Art. 122 , 138 und 146 StGB
Art. 24 ff. Die Beschaffung und Vermittlung des Empfängerkontos ist als wesentlicher Tatbeitrag für die Durchführung eines betrügerischen Geldtransfers zu qualifizieren, da das Empfängerkonto eine unabbdingbare Voraussetzung für den Erfolg der missbräuchlichen Ueberweisung darstellt. Dieser Tatbeitrag geht über denjenigen eines Gehilfen hinaus. Es handelt sich hierbei um einen Tatbeitrag, der schon im Stadium der Vorbereitung der eigentlichen Tat geleistet wird, der aber für die Ausführung des Delikts unerlässlich erscheint. Dieser Tatbeitrag ist dem "In-Gang-bringen" einer deliktischen Produktion durch Finanzierung oder Abnahmeverpflichtung durchaus gleichzusetzen (vgl. BGE 120 IV 24).
KGZS vom 9.1.2003
Art. 43 Ziff. 1 Sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss dieser Bestimmung (Gefährlichkeit des Täters, Zusammenhang der beurteilten Straftat mit seinem gestörten Geisteszustand, Erforderlichkeit ärztlicher Betreuung, Tauglichkeit der Massnahme zur Verhinderung weiterer Straftaten, eine gewisse Motivierbarkeit des Täters) erfüllt, so schliesst das Prinzip der Verhältnismässigkeit die Anordnung einer solchen Massnahme auch dann nicht aus, wenn deren Dauer die Dauer der ausgefällten Strafe übersteigt.
KGZS vom 29.4.2003 Das Bundesgericht hat die vom Beurteilten gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeits- und staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom 14. August 2003 abgewiesen.
Art. 59 Ziff. 1 Gemäss dieser Bestimmung verfügt der Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Der letzte Satzteil bedeutet konkret, dass vorab bei Vermögensdelikten im weiteren Sinn Deliktsgegenstände, die direkt aus dem Vermögen eines bekannten Geschädigten stammen, diesem ohne Einziehung und Umweg über Art. 60 StGB zurückzuerstatten sind. Dies gilt auch für weitere Vermögenswerte wie Kontoguthaben, Bargeldbeträge usw., also unter Einschluss der unechten und indirekten Surrogate, die mit der strafprozessualen Zwangsmassnahme der Beschlagnahme bzw. Kontosperre zuhanden des Strafverfahrens und Geschädigten sicherzustellen sind. Vermögenswerte im Sinn dieser Bestimmung können im Verfahren durch das zuständige Gericht ausserhalb der Mechanismen von Art. 59 StGB und insbesondere von Art. 60 StGB dem Berechtigten direkt ausgehändigt werden Trechsel, Kurzkommentar zum StGB, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 59 N 9 = S. 262 f.). Sofern auf einem Konto, das durch Mittelzuflüsse deliktischen Ursprungs zum Nachteil mehrerer Geschädigter gespiesen wurde, weniger als die Gesamtsumme dieser Zuflüsse liegt, ist der vorhandene Saldo mit Blick auf die Zuflüsse proportional unter die Geschädigten aufzuteilen (vgl. Schmid Niklaus, in Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, § 2 zu Art. 59 StGB N 70 ff.).
KGZS vom 3.6.2003
Art. 66bis Gemäss dieser Bestimmung sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Ueberweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen worden ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Die Unangemessenheit einer Strafe hängt einerseits von der Schwere der Betroffenheit des Täters ab. Berücksichtigt werden dürfen nur die unmittelbaren Folgen der Tat, nämlich die Körperverletzung und die psychische Betroffenheit, nicht aber die mittelbaren Folgen, die sich aus der Wiedergutmachung des Schadens und den Unannehmlichkeiten des Strafverfahrens ergeben (Pra Bd. 81 Nr. 211 Er. 2a). Die unmittelbaren Folgen müssen schwer genug sein, um das Strafbedürfnis entfallen zu lassen. Sie müssen den Rahmen des Ueblichen deutlich sprengen. Andererseits hängt der Entscheid über die Unangemessenheit der Strafe wesentlich vom Verschulden ab. In diesem Zusammenhang sind die objektiven und subjektiven Tatumstände zu berücksichtigen. Neben Handlungs- und Erfolgsunwert der Tat ist auch die Täterkomponente in die Beurteilung einzubeziehen, wodurch das Verschulden im Hinblick auf die Persönlichkeit des Schuldigen präzisiert und individualisiert wird (Basler Kommentar zum StGB I, Basel 2003, Riklin Art. 66bis N 43 - 45). Die Strafbefreiung gemäss Art. 66bis StGB ist abzulehnen im Fall eines Täters, dem fahrlässige Tötung und mehrfache schwere Körper-verletzung und grobe Verkehrsregelverletzung vorgeworfen wird, der selber zwar lebensgefährlich verletzt wurde, bei dem aber nur leichte neuropsychologische Defizite als bleibende Schädigungen zu erwarten sind, der allerdings aufgrund seiner verletzungsbedingten Konzentra-tionsmängel seine Arbeitsstelle verloren hat.
KGZS vom 2.12.2003
Art. 122 Für den Eventualvorsatz zu einer schweren Körperverletzung ist nicht erforderlich, dass der Erfolg genau in der Form, wie er eingetreten ist, in Kauf genommen wurde, es genügt, dass das Inkaufnehmen sich auf irgend eine Form der schweren Körperverletzung, zu deren Herbeiführung die Tathandlung geeignet war, erstreckte. Aus dem wahllosen Zustechen mit dem Messer auf das Opfer ergibt sich, dass es dem Täter gleichgültig ist, wohin er trifft und er sich mit der eingetretenen schweren Verletzung des Opfers abgefunden, also eventualvorsätzlich eine schwere Körperverletzung begangen hat.
KGZS vom 10.6.2003
Art. 123, 126 Ein Tränengasspray mit dem unter die Giftklasse 1 fallenden Wirkstoff <ORTHO-CHLORBENZAL> MALONITRIL gilt trotz der Qualifikation als Waffe durch Art. 4 Abs. 1 lit. b Waffengesetz (SR 514.54) und Art. 3 Waffenverordnung (SR 514.541) nicht als Waffe, welche von Natur aus zur Verursachung des Todes oder einer schweren Körperverletzung bestimmt ist (Trechsel, Kurzkommentar zum StGB, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 126 N. 1 und 2 = S. 459). Vielmehr dient er bei bestimmungsgemässem Gebrauch der Selbstverteidigung, indem er - mit ähnlicher Wirkung wie die zulässigen OC-Pfeffersprays (Oleoresin Capsicum) - bei einem allfälligen Angreifer kurzfristige Reizungen an Augen und Atemwegen hervorrufen und diesen zur Aufgabe seines Angriffs bewegen soll, ohne eine Schädigung von dessen Körper und Gesundheit zu bewirken. Zudem entfalten sowohl verbotene Tränengassprays wie auch zugelassene OC-Pfeffersprays ihre Wirkung nur, wenn die Befüllung noch scharf - d.h. nicht abgelaufen - ist und der Wirkstoff direkt zu den Seh- und Atemorganen der Zielperson(en) gespritzt wird. Eine Verteidigungsstraegie, einen Tränengasschild um sich herum zu schaffen, stellt keinen bestimmungsgemässen Gebrauch eines Tränengassprays dar und bleibt dementsprechend weitestgehend wirkungslos, verursacht bei den Betroffenen allenfalls ein kurz wirkendes deutliches Missbehagen, welches sie mit Ausspülen von Augen und Hals mit Wasser beenden können. Ein solches Verhalten ist als Tätlichkeit, nicht als Körperverletzung zu qualifizieren.
KGZS vom 15.4.2003
Art. 138 Gewährt jemand als Geschäftsführer einer Gesellschaft sich selber ein ungesichertes Darlehen für die Befriedigung eigener Bedürfnisse oder solcher von Dritten, dessen Rückzahlung stark gefährdet ist, nimmt er die Schädigung der Darlehensgeberin am Vermögen in Kauf und erfüllt damit eventualvorsätzlich den Tatbestand der Veruntreuung.
KGZS vom 12.8.2003
Art. 146 Wer bei einer Bank, bei der er als langjähriger Kunde grosses Vertrauen geniesst, gestohlene Checks einlöst, in Bezug auf welche er einen gewissen Verdacht hat, dass sie gestohlen worden waren, wobei ihm deren Herkunft gleichgültig ist, erfüllt nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv den Tatbestand des Betrugs, da er billigend in Kauf nimmt, dass die betreffende Bank im Glauben, er sei zur Einlösung der Checks berechtigt, eine einen Vermögensschaden bewirkende Vermögensverschiebung herbeiführt. Er handelt mit Eventualvorsatz und eventueller Bereicherungsabsicht.
KGZS vom 19.5.2003
Art. 158 Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Täter in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Erforderlich ist eine auf einem Treueverhältnis basierende gesteigerte Verantwortung für die überlassenen Vermögenswerte, d.h. der Vermögensfürsorgepflichtige muss über eine qualifizierte Selbständigkeit verfügen. Selbständig ist, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen wie auch der tatsächlichen Umstände den Vermögensinhaber nach aussen und gegen innen in leitender Stellung vertritt. Gewichtige Indizien für die selbständige Verfügungsmöglichkeit sind etwa die Unterschriften-berechtigung mit Bezug auf wesentliche Vermögensinteressen (BGE 100 IV 113f.; 95 IV 66) oder die weitgehende Freiheit in der Organisation der eigenen Tätigkeit (vgl. BGE 102 IV 93). Weiter setzt die Täterschaft voraus, dass die Vermögensverwaltung bzw. die Beaufsichtigung einer solchen in fremdem Interesse zu den wesentlichen Pflichten des zu Beurteilenden gehört. Schliesslich ist allgemein anerkannt, dass als Täter des Treuebruchtatbestands nur in Frage kommen kann, wer Vermögensinteressen von einigem Gewicht zu betreuen hat. Der Täter muss gegen eine ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft auferlegte Treuepflicht verstossen und dadurch das Vermögen eines anderen schädigen. Ferner erfordert der Tatbestand, dass durch das pflichtwidrige Verhalten ein Schaden beim Vermögensinhaber bewirkt wird, wobei auch ein vorübergehender Schaden oder eine schadensgleiche Vermögensgefährdung genügt (BGE 121 IV 105).
Der Tatbestand von Art. 158 StGB ist objektiv verwirklicht, wenn der Geschäftsführer einer Gesellschaft Schulden an eine konkursreife Gesellschaft zurückzahlt und dadurch die Liquidität der Gesellschaft, deren Geschäftsführer er ist, erheblich mindert. Hingegen ist der subjektive Tatbestand, für den in Anbetracht der offenen Formulierung des objektiven Tatbestandes direkter Vorsatz zu verlangen ist, nicht erfüllt, wenn der Täter glaubt, die Rückzahlung von Schulden Dritter gegenüber der konkursreifen Firma und damit letztlich auch einen Rückfluss der Mittel an die von ihm geführte Gesellschaft erreichen zu können.
KGZS vom 12.8.2003
Art. 181 Der Tatbestand der Nötigung ist nicht erfüllt, wenn eine Spur einer dreispurigen Autobahn, an welcher eine Spur ohnehin gesperrt war, am Tag der Beerdigung eines bei der Arbeit auf einer Autobahn tödlich verunglückten Arbeiters zu einer Tageszeit, in der sich anders zur Verkehrsspitze zwischen 7 und 9 Uhr normalerweise an jener Stelle kein Stau bildet, blockiert wird, um Flugblätter zum Gedenken an beim Autobahn verunfallte Arbeiter, verbunden mit Forderungen nach besserem Schutz von Bauarbeitern auf der Autobahn abzugeben, und diese Blockade zu einem Verkehrsstau von maximal ca. fünf Kilometer Länge führt. Unter diesen Umständen ist eine Unverhältnismässigkeit zwischen dem gewählten Mittel zum angestrebten Zweck oder eine rechtsmissbräuchliche oder sittenwidrige Verknüp-fung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck zu verneinen.
KGZS vom 27.5.2003
Art. 183 Als Tatmittel für eine Freiheitsberaubung fällt auch eine psychische Einwirkung auf das Opfer in Betracht, wenn dadurch das Opfer - ohne dass der Tatbestand der Nötigung oder der Drohung erfüllt sein muss - unter Druck zu stehen kommt und in der Folge in ein Abhängigkeitsverhältnis gerät, welches die Fortbewegungsfreiheit ausschliesst oder zumindest in einem strafrechtlich relevanten Mass einschränkt. Nach der Praxis bleibt das Ausmass der Beeinflussung, das für den psychischen Druck erforderlich ist, letztlich unbestimmbar, weshalb diese Möglichkeit der Tatbegehung vorsichtig auszulegen ist. Die Tatbestandsmässigkeit setzt jedenfalls voraus, dass unter den konkreten Umständen das Nachgeben des Opfers verständlich erscheint. Die ursprünglich vor dem Hintergrund des sexuellen Missbrauchs an Kindern entwickelte Rechtsprechung zum psychischen Druck gilt grundsätzlich auch für erwachsene Opfer, wobei Kindern im allgemeinen eine geringere Gegenwehr zuzumuten ist als Erwachsenen (BGE 128 IV 99 Erw. 2b/aa).
KGZS vom 18.3.2003
Art. 189 Die sexuellen Nötigungstatbestände gelten als Gewaltdelikte und sind prinzipiell als Akte physischer Aggression zu verstehen. Dabei stellt aber die Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens klar, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet; es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Diese Umstände müssen eine Qualität erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als instrumentalisierte so genannte "strukturelle Gewalt" erscheinen lassen. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst nach einer umfassenden Würdigung der relevanten konkreten Umstände entscheiden. Es ist mithin eine individualisierende Beurteilung not-wen-dig, die sich auf hinlänglich typisierbare Merkmale stützen muss. Art. 189 StGB kommt neben Art. 187 StGB nur in Betracht, wenn der psychische Druck auf das Opfer erheblich ist. Das Ausnützen allgemeiner Abhängigkeits- oder Freundschaftsverhältnisse oder gar eine gegenüber jedem Erwachsenen bestehende Unterlegenheit des Kindes genügt für sich genommen regelmässig nicht, um einen relevanten psychischen Druck im Sinn von Art. 189 Abs. 1 StGB zu begründen (BGE 128 IV 102 Erw. 2b/cc, mit Hinweisen).
KGZS vom 14.10.2003
Art. 237 Die kurzfristige Blockade einer Spur einer Autobahn zum Zweck des Hinweises auf die Gefährdung der Arbeiter auf Autobahnbaustellen zu einer Tageszeit, in der unter normalen Umständen nicht mit einem Stau zu rechnen ist, bewirkt ein erhöhtes Risiko, insbesondere von Auffahrkollisionen. Auffahrkollisionen ihrerseits bergen primär das Risiko von Schleudertraumen und auch immer wieder von tödlichen Verletzungen, wenn die Fahrzeuginsassen bei nicht gesicherter Unfallstelle aus den Unfallfahrzeugen aussteigen. Hierin ist eine Gefährdung von Menschen gemäss Art. 237 StGB im Sinn der erforderlichen ernst zu nehmen Möglichkeit des Erfolgseintrittes (vgl. Basler Kommentar zum StGB II, Art. 11-401 StGB, Basel 2003, Schwaibold, Art. 237 N 23 = S. 1288) zu sehen.
KGZS vom 27.5.2003 Die Nichtigkeitsbeschwerde der Verurteilten gegen dieses Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 1. Oktober 2003 abgewiesen.
Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 Die Ausstellung einer Zolldeklaration, in welcher die Einfuhr eines tatsächlich nicht existierenden Fahrzeuges (mit gefälschter Fahrgestellnummer) bestätigt wird, und mit der der künftige Leasinggeber oder eine Versicherungsgesellschaft getäuscht werden soll, erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung, da sie nicht nur bestimmt und geeignet ist, die erlogene Tatsache zu beweisen, sondern ihr auch eine erhöhte Ueberzeugungskraft zuzusprechen ist. Das gleiche gilt auch für den beim Zoll ausgestellten Prüfungsbericht, indem die Existenz und die Einfuhr eines Autos in die Schweiz festgehalten wird.
KGZS vom 10.6.2003
Art. 303/304 Wer eine andere Person mit deren Einverständnis einer Straftat beschuldigt, die er selber begangen hat, kann weder wegen falscher Anschuldigung noch wegen Irreführung der Rechtspflege verurteilt werden. Die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung entfällt wegen der erteilten Einwilligung des Betroffenen zur erhobenen Beschuldigung (vgl. Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 303 N 10, vgl. auch Delnon/Rüdy, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. II, Basel 2003, Art. 303 N 8), diejenige wegen Irreführung der Rechtspflege ist ausgeschlossen, weil dieser Tatbestand voraussetzt, dass das behauptete Delikt sich effektiv nicht ereignet hat (Delnon/Rüdy,, a.a.O., Art. 304 N 10.)
KGZS vom 18.3.2003
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