Bürobeschluss Einsicht und Zitierung aus Protokollen
Bürobeschluss Einsicht und Zitierung aus Protokollen
Vom 6. Dezember 1982
Das Büro des Landrates des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: | ||
1. | Die Protokolle landrätlicher Kommissionssitzungen dürfen nicht an Personen ausserhalb des Kreises des Landrates, des Regierungesrates und der Verwaltung herausgegeben werden, noch darf in diese Protokolle Einsicht gewährt werden. | |
2. | Die Zitierung aus einem Protokoll einer landrätlichen Kommissionssitzung in einer Plenarsitzung des Landrates ist dann untersagt, wenn das Protokoll gestützt auf § 42 Absatz 2 ausdrücklich als vertraulich erklärt worden ist. | |
3. | Das gleiche gilt für Protokolle über die Behandlung von "Angelegenheiten vertraulichen Charakters" (§ 44 Absatz 1). | |
4. | In den übrigen Fällen ist die Zitierung aus Protokollen landrätlicher Kommissionssitzungen in Plenarsitzungen des Landrates durch Mitglieder des Landrates (auch durch Landräte, die der betreffenden Kommission nicht angehört haben) grundsätzlich erlaubt. | |
5. | Die Möglichkeit der Zitierung aus Protokollen landrätlicher Kommissionssitzungen in Plenarsitzungen des Landrates wird an folgende Einschränkungen geknüpft: | |
a. | Das protokollierte Votum darf nicht wörtlich, sondern nur sinngemäss wiedergegeben werden. | |
b. | Der Name des Votanten darf nicht genannt werden. |