Persönliche Weiterbildung von Mitgliedern des Landrates

Interne Richtlinien des Büros des Landrates für die Übernahme der Kosten für persönliche Weiterbildung von Mitgliedern des Landrates


Vom 16. Mai 1994 (1)


A.
Gemäss § 20 der Geschäftsordnung des Landrates organisiert das Büro für die Mitglieder des Landrates Kurse zur Einführung in die parlamentarische Arbeit und zur politischen Weiterbildung. Es kann auch die Teilnahme an Kursen ermöglichen, die von anderer Seite durchgeführt werden.


B.
Die Beschlussfassung des Büros des Landrates über Gesuche von Landratsmitgliedern betreffend Übernahme der Kosten für persönliche Weiterbildung stützt sich auf folgende Grundsätze und Richtlinien:


1. Beschlossen vom Büro des Landrates am 16. Mai 1994.