Persönliche Weiterbildung von Mitgliedern des Landrates
Interne Richtlinien des Büros des Landrates für die Übernahme der Kosten für persönliche Weiterbildung von Mitgliedern des Landrates
Vom 16. Mai 1994 (1)
A.
Gemäss § 20 der Geschäftsordnung des Landrates organisiert das Büro für die Mitglieder des Landrates Kurse zur Einführung in die parlamentarische Arbeit und zur politischen Weiterbildung. Es kann auch die Teilnahme an Kursen ermöglichen, die von anderer Seite durchgeführt werden.
B.
Die Beschlussfassung des Büros des Landrates über Gesuche von Landratsmitgliedern betreffend Übernahme der Kosten für persönliche Weiterbildung stützt sich auf folgende Grundsätze und Richtlinien:
1.
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Das Büro ist gewillt, Landratsmitglieder, die sich politisch weiterbilden möchten,
möglichst grosszügig zu unterstützen
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2.
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Die
Kosten
für die Teilnahme von Landratsmitgliedern an Weiterbildungsveranstaltungen werden unter den folgenden
Bedingungen
ganz oder teilweise vom Kanton übernommen:
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a.
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Das Landratsmitglied stellt dem Büro möglichst vor der betreffenden Weiterbildungsveranstaltung ein
begründetes Gesuch
.
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b.
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Das Thema der Weiterbildungsveranstaltung weist einen möglichst
direkten Bezug
zum Aufgabenbereich der ständigen Kommission oder der Spezialkommission auf, der das betreffende Landratsmitglied angehört. Wenn möglich ist dem Gesuch an das Büro eine
Empfehlung
des Kommissionspräsidenten oder der Kommissionspräsidentin beizulegen.
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c.
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Die
Kosten
bewegen sich in einem
angemessenen Rahmen
.
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d.
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Nicht übernommen werden die Kosten für Weiterbildungsveranstaltungen, wenn der
berufliche Nutzen
für das Landratsmitglied eindeutig grösser ist als der Nutzen der politischen Weiterbildung.
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3.
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Das Landratsmitglied, das ganz oder teilweise auf Kosten des Kantons an einer Weiterbildungsveranstaltung teilnimmt, ist verpflichtet,
allfällige Unterlagen oder eine Zusammenfassung der Schlussfolgerungen der Veranstaltung
dem Landrat, in der Regel der zuständigen Kommission, wenn immer möglich zugänglich zu machen.
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